§ 2 Bgld. GeoDIG Geltungsbereich

Bgld. GeoDIG - Burgenländisches Geodateninfrastrukturgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Dieses Gesetz gilt für Geodatensätze, die

1.

sich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen,

2.

in elektronischer Form vorliegen,

3.

eines oder mehrere der in Anhang I, II oder III angeführten Geodaten-Themen betreffen und

4.

bei öffentlichen Geodatenstellen im Rahmen ihrer Aufgaben (§ 4 Z 10) oder bei Dritten, denen gemäß § 8 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, vorhanden sind oder in Verwendung stehen oder für diese bereitgehalten werden.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf Daten der in Abs. 1 genannten Geodatensätze beziehen.

(3) Dieses Gesetz begründet keine Verpflichtung zur Sammlung neuer Geodaten.

(4) Dieses Gesetz lässt insbesondere das Burgenländische Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz - Bgld. AISG, LGBl. Nr. 14/2007, und das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO II-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz - Bgld. ISUG, LGBl. Nr. 8/2007, unberührt.

(5) Die Rechte geistigen Eigentums bleiben unberührt.

In Kraft seit 28.01.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Bgld. GeoDIG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Bgld. GeoDIG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Bgld. GeoDIG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Bgld. GeoDIG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Bgld. GeoDIG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1 Bgld. GeoDIG
§ 3 Bgld. GeoDIG