(1) Dieses Gesetz gilt für Geodatensätze, die
1. | sich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen, | |||||||||
2. | in elektronischer Form vorliegen, | |||||||||
3. | eines oder mehrere der in Anhang I, II oder III angeführten Geodaten-Themen betreffen und | |||||||||
4. | bei öffentlichen Geodatenstellen im Rahmen ihrer Aufgaben (§ 4 Z 10) oder bei Dritten, denen gemäß § 8 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, vorhanden sind oder in Verwendung stehen oder für diese bereitgehalten werden. |
(2) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf Daten der in Abs. 1 genannten Geodatensätze beziehen.
(3) Dieses Gesetz begründet keine Verpflichtung zur Sammlung neuer Geodaten.
(4) Dieses Gesetz lässt insbesondere das Burgenländische Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz - Bgld. AISG, LGBl. Nr. 14/2007, und das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO II-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz - Bgld. ISUG, LGBl. Nr. 8/2007, unberührt.
(5) Die Rechte geistigen Eigentums bleiben unberührt.
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