(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen in Verwendung stehenden oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste zu erstellen und entsprechend den Geodatensätzen und -diensten auf aktuellem Stand zu halten. Dies hat in einer Qualität zu erfolgen, die zur Erfüllung des in § 4 Z 9 genannten Zwecks erforderlich ist. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Die Mindesterfordernisse für die Erstellung und Pflege von Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 04.12.2008 S. 12, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 328 vom 15.12.2009 S. 83, festgelegt.
(3) Die Metadaten nach Abs. 2 umfassen auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß § 9 sowie die Gründe für solche Beschränkungen.
(4) Die Metadaten sind für Geodatensätze oder -dienste der Geodaten-Themen des
1. Anhangs I und II bis zum 3. Dezember 2010
2. Anhangs III bis zum 3. Dezember 2013
zu erstellen. |
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