§ 19 Bgld. GeoDIG Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Bgld. GeoDIG - Burgenländisches Geodateninfrastrukturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Metadaten nach § 5 Abs. 1 sind für die in Anhang I und II genannten Geodaten-Themen bis zum 3. Dezember 2010 und für die in Anhang III genannten Geodaten-Themen bis zum 3. Dezember 2013 zu erstellen.

(2) Die Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 sind durchzuführen:

1.

bei Geodatensätzen, die noch in Verwendung stehen und den entsprechenden Geodatendiensten: binnen sieben Jahren nach Erlassung der Durchführungsbestimmungen;

2.

bei Geodatensätzen, die nach Erlassung der in § 6 Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen neu gesammelt oder weitgehend umstrukturiert werden und den entsprechenden Geodatendiensten: binnen zwei Jahren nach Erlassung der Durchführungsbestimmungen.

(3) Die Überschrift des § 19 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 13 Abs. 6 und § 14.

(4) § 9 Abs. 2 Z 4 und § 11 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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