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(1) Bei pädagogischen Fachkräften mit einer Gesamtverwendungsdauer von weniger als fünf Jahren ist der Kündigungsgrund des § 127 Abs. 3 auch dann erfüllt, wenn die pädagogische Fachkraft wegen Wegfalls von Stunden (§ 151c Abs. 3) nicht mehr innerhalb der Gemeinde an einer Kinderbetreuungseinrichtung (§ 18 Abs. 2 Bgld. KBBG 2009) oder als Betreuungsperson an einer Schule (§ 151f) zumindest im Ausmaß ihrer gesicherten Stunden beschäftigt werden kann. Die im § 127 Abs. 3 enthaltene Kündigungsbeschränkung ist auch in diesem Fall anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist auf Helferinnen und Helfer sinngemäß anzuwenden.
(1) Bei pädagogischen Fachkräften mit einer Gesamtverwendungsdauer von weniger als fünf Jahren ist der Kündigungsgrund des § 127 Abs. 3 auch dann erfüllt, wenn die pädagogische Fachkraft wegen Wegfalls von Stunden (§ 151c Abs. 3) nicht mehr innerhalb der Gemeinde an einer Kinderbetreuungseinrichtung (§ 18 Abs. 2 Bgld. KBBG 2009) oder als Betreuungsperson an einer Schule (§ 151f) zumindest im Ausmaß ihrer gesicherten Stunden beschäftigt werden kann. Die im § 127 Abs. 3 enthaltene Kündigungsbeschränkung ist auch in diesem Fall anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist auf Helferinnen und Helfer sinngemäß anzuwenden.