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(1) § 149 Abs. 1 ist auf pädagogische Fachkräfte mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Schuljahres das Kindergartenjahr (§ 16 Abs. 1 Bgldtritt. KBBG 2009) trittAls Kindergartenjahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
(2) Die pädagogischen Fachkräfte gelten während der Kindergartenferienan Arbeitstagen (§ 16 Abs. 3 Bgld. KBBG 2009Montag bis Freitag), an denen die Kinderbetreuungseinrichtung geschlossen ist, insoweit als beurlaubt, als das in § 149 Abs. 1 angeführte Urlaubsausmaß nicht überschritten wird.
(1) § 149 Abs. 1 ist auf pädagogische Fachkräfte mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Schuljahres das Kindergartenjahr (§ 16 Abs. 1 Bgldtritt. KBBG 2009) trittAls Kindergartenjahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
(2) Die pädagogischen Fachkräfte gelten während der Kindergartenferienan Arbeitstagen (§ 16 Abs. 3 Bgld. KBBG 2009Montag bis Freitag), an denen die Kinderbetreuungseinrichtung geschlossen ist, insoweit als beurlaubt, als das in § 149 Abs. 1 angeführte Urlaubsausmaß nicht überschritten wird.