§ 151h Bgld. GemBG 2014 Erholungsurlaub

Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

(1) § 149 Abs. 1 ist auf pädagogische Fachkräfte mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Schuljahres das Kindergartenjahr (§ 16 Abs. 1 Bgldtritt. KBBG 2009) trittAls Kindergartenjahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.

(2) Die pädagogischen Fachkräfte gelten während der Kindergartenferienan Arbeitstagen (§ 16 Abs. 3 Bgld. KBBG 2009Montag bis Freitag), an denen die Kinderbetreuungseinrichtung geschlossen ist, insoweit als beurlaubt, als das in § 149 Abs. 1 angeführte Urlaubsausmaß nicht überschritten wird.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.08.2016

(1) § 149 Abs. 1 ist auf pädagogische Fachkräfte mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Schuljahres das Kindergartenjahr (§ 16 Abs. 1 Bgldtritt. KBBG 2009) trittAls Kindergartenjahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.

(2) Die pädagogischen Fachkräfte gelten während der Kindergartenferienan Arbeitstagen (§ 16 Abs. 3 Bgld. KBBG 2009Montag bis Freitag), an denen die Kinderbetreuungseinrichtung geschlossen ist, insoweit als beurlaubt, als das in § 149 Abs. 1 angeführte Urlaubsausmaß nicht überschritten wird.

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