§ 151g Bgld. GemBG 2014 Dienstzeit

Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

(1) Von der regelmäßigen Wochendienstzeit von 40 Stunden (§ 33 Abs. 2) entfallen bei pädagogischen Fachkräften 32 Stunden - bei Sonderkindergärtnerinnen und -kindergärtnern sowie Erzieherinnen und Erziehern an Sonderhorten 28 Stunden - auf die Führung oder Betreuung einer Kindergruppe. Die restlichen 8 Stunden - bei Sonderkindergärtnerinnen und -kindergärtnern sowie Erzieherinnen und Erziehern an Sonderhorten 12 Stunden - pro Woche dienen für jeweils erforderliche Vorbereitungsarbeiten, KoordinierungsgesprächeVor- und ElternberatungNachbereitungsarbeiten. Bei Leiterinnen und Leitern von Kinderbetreuungseinrichtungen (§ 18 Abs. 2 Bgld. KBBG 2009) verringert sich die wöchentliche Arbeitszeit für die Führung oder Betreuung einer Kindergruppe um eine weitere Stunde pro Woche für jede Gruppe der Kinderbetreuungseinrichtung.

(2) Bei teilbeschäftigten pädagogischen Fachkräften verringert sich die Gruppenarbeit und die übrige Zeit der Dienstverpflichtung entsprechend dem Ausmaß der Teilbeschäftigung.

(3) § 148 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 zweiter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Schuljahres das Kindergartenjahr (§ 16 Abs. 1 Bgld. KBBG 2009) tritt.

(4) Zu den Vor- und Nachbereitungsarbeiten im Sinne des Abs. 1 zählen insbesondere

1.

die Vorbereitung und Dokumentation der pädagogischen Arbeit,

2.

die Zusammenarbeit mit den Eltern,

3.

Besprechungen zur Koordinierung gemeinsamer Fragen der Bildungs- und Erziehungsarbeit,

4.

die fachspezifische Fortbildung an Arbeitstagen, soweit die im Dienstplan vorgeschriebene Gruppenarbeitszeit überschritten wird,

5.

administrative Aufgaben und

6.

bei heilpädagogischen Kindergartengruppen und Hortgruppen überdies die Vorbereitung von spezifischen Fördermaßnahmen.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.08.2016

(1) Von der regelmäßigen Wochendienstzeit von 40 Stunden (§ 33 Abs. 2) entfallen bei pädagogischen Fachkräften 32 Stunden - bei Sonderkindergärtnerinnen und -kindergärtnern sowie Erzieherinnen und Erziehern an Sonderhorten 28 Stunden - auf die Führung oder Betreuung einer Kindergruppe. Die restlichen 8 Stunden - bei Sonderkindergärtnerinnen und -kindergärtnern sowie Erzieherinnen und Erziehern an Sonderhorten 12 Stunden - pro Woche dienen für jeweils erforderliche Vorbereitungsarbeiten, KoordinierungsgesprächeVor- und ElternberatungNachbereitungsarbeiten. Bei Leiterinnen und Leitern von Kinderbetreuungseinrichtungen (§ 18 Abs. 2 Bgld. KBBG 2009) verringert sich die wöchentliche Arbeitszeit für die Führung oder Betreuung einer Kindergruppe um eine weitere Stunde pro Woche für jede Gruppe der Kinderbetreuungseinrichtung.

(2) Bei teilbeschäftigten pädagogischen Fachkräften verringert sich die Gruppenarbeit und die übrige Zeit der Dienstverpflichtung entsprechend dem Ausmaß der Teilbeschäftigung.

(3) § 148 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 zweiter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Schuljahres das Kindergartenjahr (§ 16 Abs. 1 Bgld. KBBG 2009) tritt.

(4) Zu den Vor- und Nachbereitungsarbeiten im Sinne des Abs. 1 zählen insbesondere

1.

die Vorbereitung und Dokumentation der pädagogischen Arbeit,

2.

die Zusammenarbeit mit den Eltern,

3.

Besprechungen zur Koordinierung gemeinsamer Fragen der Bildungs- und Erziehungsarbeit,

4.

die fachspezifische Fortbildung an Arbeitstagen, soweit die im Dienstplan vorgeschriebene Gruppenarbeitszeit überschritten wird,

5.

administrative Aufgaben und

6.

bei heilpädagogischen Kindergartengruppen und Hortgruppen überdies die Vorbereitung von spezifischen Fördermaßnahmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten