§ 151b Bgld. GemBG 2014

Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Auf pädagogische Fachkräfte sind die Aufnahmevoraussetzungen des § 6 Abs. 1 und 3 sowie das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), LGBl. Nr. 1/1998, anzuwenden.

(2) Auf Helferinnen und Helfer sind die Aufnahmevoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Bgld. KBBG 2009 anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsAuf pädagogische Fachkräfte sind die Aufnahmevoraussetzungen des § 6 Abs. 1 und 3 sowie das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), LGBl. Nr. 1/1998, anzuwenden.Auf pädagogische Fachkräfte sind die Aufnahmevoraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins und 3 sowie das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1998,, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Auf pädagogische Assistenzkräfte sind die Aufnahmevoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Bgld. KBBG 2009 anzuwenden.Auf pädagogische Assistenzkräfte sind die Aufnahmevoraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, Bgld. KBBG 2009 anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Auf pädagogische Hilfskräfte sind die Aufnahmevoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Bgld. KBBG 2009 anzuwenden.Auf pädagogische Hilfskräfte sind die Aufnahmevoraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, Bgld. KBBG 2009 anzuwenden.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.09.2016 bis 30.09.2024
(1) Auf pädagogische Fachkräfte sind die Aufnahmevoraussetzungen des § 6 Abs. 1 und 3 sowie das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), LGBl. Nr. 1/1998, anzuwenden.

(2) Auf Helferinnen und Helfer sind die Aufnahmevoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Bgld. KBBG 2009 anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsAuf pädagogische Fachkräfte sind die Aufnahmevoraussetzungen des § 6 Abs. 1 und 3 sowie das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), LGBl. Nr. 1/1998, anzuwenden.Auf pädagogische Fachkräfte sind die Aufnahmevoraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins und 3 sowie das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1998,, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Auf pädagogische Assistenzkräfte sind die Aufnahmevoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Bgld. KBBG 2009 anzuwenden.Auf pädagogische Assistenzkräfte sind die Aufnahmevoraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, Bgld. KBBG 2009 anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Auf pädagogische Hilfskräfte sind die Aufnahmevoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Bgld. KBBG 2009 anzuwenden.Auf pädagogische Hilfskräfte sind die Aufnahmevoraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, Bgld. KBBG 2009 anzuwenden.

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