§ 151a Bgld. GemBG 2014 Anwendungsbereich

Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

(1) Die BestimmungenSoweit § 157g nicht anderes bestimmt, ist dieses Hauptstückes gelten fürHauptstück auf Gemeindebedienstete anzuwenden, die in einer Kinderbetreuungseinrichtung als pädagogische Fachkräfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 12 des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009, verwendet werden. Diese Personen werden - im Folgenden als „pädagogische Fachkräfte“ bezeichnet - oder als Helferinnen oder Helfer im Sinne des § 14 Bgld. KBBG 2009 verwendet werden.

(2) Auf pädagogische Fachkräfte sind die Hauptstücke I. bis VI. und die Hauptstücke IX. und X. anzuwenden, soweit das VIIa. Hauptstück nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen, die sich ausdrücklich auf Gemeindebedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.08.2016

(1) Die BestimmungenSoweit § 157g nicht anderes bestimmt, ist dieses Hauptstückes gelten fürHauptstück auf Gemeindebedienstete anzuwenden, die in einer Kinderbetreuungseinrichtung als pädagogische Fachkräfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 12 des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009, verwendet werden. Diese Personen werden - im Folgenden als „pädagogische Fachkräfte“ bezeichnet - oder als Helferinnen oder Helfer im Sinne des § 14 Bgld. KBBG 2009 verwendet werden.

(2) Auf pädagogische Fachkräfte sind die Hauptstücke I. bis VI. und die Hauptstücke IX. und X. anzuwenden, soweit das VIIa. Hauptstück nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen, die sich ausdrücklich auf Gemeindebedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.

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