(1) Den Bürgermeistern, den Vizebürgermeistern, den Mitgliedern des Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates), den mit besonderen Aufgaben betrauten Mitgliedern des Gemeinderates (z. B. Klubobmann, Ausschußobmann, Kassenführer), den sonstigen Mitgliedern des Gemeinderates sowie den Ortsvorstehern (Stadtbezirksvorstehern) der Gemeinden und Städte mit eigenem Statut des Burgenlandes gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als “Organe der Gemeinden” bezeichnet.
(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung - soferne eine solche nicht vorgesehen ist mit dem Tag der Bestellung - und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.
(2) Wird außer im Fall des Abs. 3 die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.
(3) Scheidet ein Organ der Gemeinde durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.
(4) Hätte ein Organ der Gemeinde gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach diesem Gesetz, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.
Außer den Bezügen gebührt dem Organ der Gemeinde für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von einem Sechstel der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Gesetz für das betreffende Kalendervierteljahr tatsächlich zustehen (13. und 14. Monatsbezug).
(1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die Bezüge und die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen.
(3) Das Organ der Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Der auszuzahlende Nettobetrag ist auf volle 10 Cent zu runden; dabei sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen.
Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe des nachstehenden Prozentsatzes des Ausgangsbetrages gemäß § 2:
in Gemeinden bis 500 Einwohnerinnen oder Einwohner 27,76%Dem ersten Vizebürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe von 40 % des Bezuges des Bürgermeisters, dem zweiten Vizebürgermeister ein Bezug in der Höhe von 20% des Bezuges des Bürgermeisters.
Den übrigen Mitgliedern des Gemeindevorstandes und dem Kassenführer, der Mitglied des Gemeinderates ist, gebührt ein Bezug in der Höhe von 15% des Bezuges des Bürgermeisters.
Der Gemeinderat kann den mit anderen besonderen Aufgaben betrauten Mitgliedern des Gemeinderates einen Bezug bis jeweils zur Höhe von 10% des Bezuges des Bürgermeisters zuerkennen. Hierbei sind die für das Ausmaß der Arbeitsbelastung maßgebenden Umstände und ein etwaiger Verdienstentgang zu berücksichtigen.
Der Ortsvorsteherin oder dem Ortsvorsteher gebührt ein Bezug in der Höhe des nachstehenden Prozentsatzes des Ausgangsbetrages gemäß § 2:
in Ortsverwaltungsteilen bis 350 Einwohnerinnen oder Einwohner 3,57%Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe von 80,15% des Ausgangsbetrags gemäß § 2.
Den Vizebürgermeistern gebührt ein Bezug in der Höhe von 35% des Bezuges des Bürgermeisters.
Den übrigen Mitgliedern des Stadtsenates gebührt ein Bezug in der Höhe von 20% des Bezuges des Bürgermeisters.
Der Gemeinderat kann den mit anderen besonderen Aufgaben betrauten Mitgliedern des Gemeinderates einen Bezug bis jeweils zur Höhe von 17% des Bezuges des Bürgermeisters zuerkennen. Hierbei sind die für das Ausmaß der Arbeitsbelastung maßgebenden Umstände und ein etwaiger Verdienstentgang pauschal zu berücksichtigen.
Der Gemeinderat kann den sonstigen Mitgliedern des Gemeinderates einen einheitlichen Bezug bis jeweils zur Höhe von 4% des Bezuges des Bürgermeisters zuerkennen. Hierbei sind die für das Ausmaß der Arbeitsbelastung maßgebenden Umstände und ein etwaiger Verdienstentgang pauschal zu berücksichtigen.
Der Gemeinderat kann dem Stadtbezirksvorsteher einen Bezug bis zur Höhe von 20 % des Bezuges eines Bürgermeisters zuerkennen. Hierbei sind die Einwohnerzahl der Stadtbezirke, sonstige für das Ausmaß der Arbeitsbelastung maßgebenden Umstände und ein etwaiger Verdienstentgang pauschal zu berücksichtigen.
Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe von 39,63% des Ausgangsbetrags gemäß § 2.
Den Vizebürgermeistern gebührt ein Bezug in der Höhe von 35 % des Bezuges des Bürgermeisters.
Den übrigen Mitgliedern des Stadtsenates gebührt ein Bezug in der Höhe von 20 % des Bürgermeisters.
Der Gemeinderat kann den mit anderen besonderen Aufgaben betrauten Mitgliedern des Gemeinderates einen Bezug bis jeweils zur Höhe von 13 % des Bezuges des Bürgermeisters zuerkennen. Hierbei sind die für das Ausmaß der Arbeitsbelastung maßgebenden Umstände und ein etwaiger Verdienstentgang pauschal zu berücksichtigen.
Der Gemeinderat kann den sonstigen Mitgliedern des Gemeinderates einen einheitlichen Bezug bis jeweils zur Höhe von 2 % des Bezuges des Bürgermeisters zuerkennen. Hierbei sind die für das Ausmaß der Arbeitsbelastung maßgebenden Umstände und ein etwaiger Verdienstentgang pauschal zu berücksichtigen.
Den Mitgliedern des Gemeinderates und der Gemeinderatsausschüsse gebührt - sofern sie nicht einen Bezug nach den §§ 6 bis 21 erhalten - für die Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld in der Höhe von 1 % des Ausgangsbetrages gemäß § 2.
(1) Bei auswärtigen Dienstreisen gebühren den Mitgliedern der Organe der Gemeinden außer dem Ersatz der Barauslagen für die Fahrt mit dem billigsten Massenbeförderungsmittel (Bahn, Autobus) die einer Gemeindebeamtin oder einem Gemeindebeamten jeweils zustehenden Tages- und Nächtigungsgebühren.
(2) Für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges zur Durchführung von Dienstreisen erhalten die Mitglieder der Organe der Gemeinden anstelle der Barauslagen für ein Massenbeförderungsmittel eine besondere Entschädigung (Kilometergeld). Die Höhe der besonderen Entschädigung bestimmt sich nach den für Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten jeweils geltenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Reisekosten gemäß Abs. 1 und 2 können auf Beschluß des Gemeinderates auch in Form eines Pauschales gewährt werden.
Nach mehr als zweimonatiger Verhinderung der Organe ruhen für die Dauer der weiteren Verhinderung die Bezüge und allfällige Reisepauschalien. In diesem Fall gebühren für die Dauer der Vertretung dem Stellvertreter des Bürgermeisters anstelle seiner Bezüge und Reisepauschalien jene des Bürgermeisters.
Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnisses zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Internet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundzumachen ist, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres.
Bestehen neben dem Anspruch auf Bezug nach den §§ 6 bis 21 ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes, der Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug nach den §§ 6 bis 21 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach den §§ 6 bis 21 unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach den §§ 6 bis 21 um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat innerhalb von vier Wochen nach Angelobung schriftlich zu erklären, ob sie oder er die Funktion haupt- oder nebenberuflich ausübt. Eine einmal abgegebene Erklärung gilt für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Sofern sich eine Änderung der beruflichen Situation während der Funktionsdauer ergibt, ist binnen vier Wochen ab Eintritt dieser Änderung eine neuerliche Erklärung abzugeben.
(2) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, die oder der gemäß Abs. 1 erklärt hat, die Funktion hauptberuflich auszuüben, gebührt ein um 25 % erhöhter Bezug nach § 6 für die hauptberufliche Ausübung der Funktion, wenn Abs. 3 nicht anzuwenden ist. Die hauptberufliche Ausübung der Funktion ist unzulässig, wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister steuerpflichtige Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 1 bis 7 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, idF. BGBl. I Nr. 77/2016, bezieht, die das Einkommen von geringfügigen beschäftigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern, welche weder Sozialversicherungsbeiträge noch Lohnsteuer abzuführen haben, übersteigen. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, sich von der hauptberuflichen Bürgermeisterin oder vom hauptberuflichen Bürgermeister alle erforderlichen Unterlagen vorlegen zu lassen.
(3) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gebührt der Bezug für die nebenberufliche Ausübung der Funktion nach § 6, wenn sie oder er
1. | gemäß Abs. 1 erklärt hat, dass sie oder er die Funktion nebenberuflich ausübt oder | |||||||||
2. | keine Erklärung gemäß Abs. 1 abgegeben hat oder | |||||||||
3. | während der Funktionsausübung einen Anspruch auf Geldleistung für die Ausübung der Funktion eines Mitglieds einer gesetzgebenden Körperschaft oder des Europäischen Parlaments hat. |
(1) Haben Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister gemäß § 25b keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung auf Antrag eine Fortzahlung von 75 % der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen.
(1a) Bestehen Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 5 bis Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Abs. 1 in Abzug zu bringen.
(2) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen
1. | für die Ausübung einer neuerlichen Funktion nach diesem Landesgesetz, nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften, | |||||||||
2. | für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder | |||||||||
3. | aus einer Pension | |||||||||
besteht. |
(3) Die Bezugsfortzahlung gebührt
1. | Anspruchsberechtigten, die nach dem § 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes 1983, BGBl. Nr. 330/1983, keinen anderen Beruf ausüben dürfen, für die Dauer von höchstens 6 Monaten, | |||||||||
2. | sonstigen Anspruchsberechtigten für die Dauer von höchstens 3 Monaten. |
(4) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch
1. | auf eine Geldleistung nach Abs. 2 Z 1 bis Z 3 deswegen nicht besteht, weil das Organ darauf verzichtet hat, oder | |||||||||
2. | ein Anspruch auf Pension deswegen nicht besteht, weil das Organ einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat. |
(5) Hat ein Anspruchsberechtigter auf Grund einer früheren Tätigkeit eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung nach diesem Landesgesetz, nach anderen landesrechtlichen Vorschriften, nach bundesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.
(6) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Landesgesetzes über die Bezüge auch für die Bezugsfortzahlung.
(1) Der Bürgermeister hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 12,55 % des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) an die Gemeinde zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) anzuwenden.
(1a) Abweichend von Abs. 1 gelten für den Pensionsversicherungsbeitrag der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge die sich aus folgender Tabelle ergebenden Prozentsätze:
Der Beitragssatz beträgt für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Geburtsjahrgänge | ||||||||||
ab 1985 10,35% | ||||||||||
1984 | 10,40% | |||||||||
1983 | 10,45% | |||||||||
1982 | 10,49% | |||||||||
1981 | 10,54% | |||||||||
1980 | 10,59% | |||||||||
1979 | 10,64% | |||||||||
1978 | 10,69% | |||||||||
1977 | 10,74% | |||||||||
1976 | 10,79% | |||||||||
1975 | 10,84% | |||||||||
1974 | 10,89% | |||||||||
1973 | 10,94% | |||||||||
1972 | 10,98% | |||||||||
1971 | 11,03% | |||||||||
1970 | 11,08% | |||||||||
1969 | 11,13% | |||||||||
1968 | 11,18% | |||||||||
1967 | 11,23% | |||||||||
1966 | 11,28% | |||||||||
1965 | 11,33% | |||||||||
1964 | 11,38% | |||||||||
1963 | 11,42% | |||||||||
1962 | 11,47% | |||||||||
1961 | 11,52% | |||||||||
1960 | 11,57% | |||||||||
1959 | 11,62% | |||||||||
1958 | 11,67% | |||||||||
1957 | 11,72% | |||||||||
1956 | 11,77% | |||||||||
1955 | 11,82% |
(2) Abs. 1 und 1a und die §§ 27 und 28 sind nicht auf Organe anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.
(1) Die Gemeinde hat an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen.
(2) War das Organ bislang nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.
(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt
1. | für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der im § 26 Abs. 1a angeführten Geburtsjahrgänge 22,8%, | |||||||||
2. | für alle übrigen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister 23,6% |
der Beitragsgrundlage gemäß § 26 für jeden Monat des Anspruchs auf Bezug. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen. Für jene Kalendermonate, für die von dem Organ ein Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 % des Bezuges oder der Bezugsfortzahlung an die Gemeinde geleistet wurde, beträgt der Anrechnungsbetrag 22,8 % der Beitragsgrundlage gemäß § 26.
(4) Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für einen Kalendermonat, ein Kalenderhalbjahr oder ein Kalenderjahr zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats, Kalenderhalbjahres oder Kalenderjahres. Endet der Anspruch auf Bezüge nach diesem Gesetz, so ist der Anrechnungsbetrag bei monatlicher Leistung innerhalb eines Monats, ansonsten innerhalb von drei Monaten nach dem Beendigungszeitpunkt zu leisten.
Die gemäß § 27 Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
Der Bürgermeister kann sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihm ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung
1. | verringern sich die ihm nach den §§ 3 und 6, 11 oder 17 gebührenden Bezüge auf zehn Elftel und | |||||||||
2. | ist von der jeweiligen Gemeinde für den Bürgermeister ein Beitrag von 10% der gemäß Z 1 verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten. |
Über strittige Bezüge, Sitzungsgelder und Reisekosten hat der Gemeinderat mit Bescheid zu entscheiden.
Ein Verzicht auf Bezüge und Sitzungsgelder ist zulässig.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwenden:
1. | Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 209/2013, | |||||||||
2. | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 187/2013 und der Kundmachung BGBl. II Nr. 434/2013, | |||||||||
3. | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2013 und der Kundmachung BGBl. II Nr. 434/2013. |
(2) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
1. | § 20 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgestz LGBl. Nr. 25/1997; | |||||||||
2. | § 12 des Eisenstädter Stadrechts, LGBl. Nr. 38/1965, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 7/1996; | |||||||||
3. | § 12 des Ruster Stadtrechts, LGBl. Nr. 39/1965, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 8/1996. |
(1) Abweichend von § 27 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2013 ist der Bemessung des Anrechnungsbetrags für Kalendermonate vor dem 1. Jänner 2013 § 27 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zugrunde zu legen.
(2) Abweichend von § 27 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2013 ist bis zum 31. März 2014 ein Anrechnungsbetrag für alle Kalendermonate vor dem 1. Juli 2012 zu leisten, wenn in diesen Monaten Pensionsversicherungsbeiträge nach § 27 Abs. 1 entrichtet worden sind und für diese Zeiten noch kein Anrechnungsbetrag nach § 27 Abs. 3 geleistet wurde.
LGBl. Nr. 32/2001 (XVIII. Gp. RV 111 AB 127)
LGBl. Nr. 13/2002 (XVIII. Gp. RV 148 AB 173)
LGBl. Nr. 28/2003 (XVIII. Gp. RV 471 AB 515)
LGBl. Nr. 17/2004 (XVIII. Gp. RV 607 AB 639)
LGBl. Nr. 17/2008 (XIX. Gp. IA 680 AB 691)