(1) Den Bürgermeistern, den Vizebürgermeistern, den Mitgliedern des Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates), den mit besonderen Aufgaben betrauten Mitgliedern des Gemeinderates (z. B. Klubobmann, Ausschußobmann, Kassenführer), den sonstigen Mitgliedern des Gemeinderates sowie den Ortsvorstehern (Stadtbezirksvorstehern) der Gemeinden und Städte mit eigenem Statut des Burgenlandes gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als “Organe der Gemeinden” bezeichnet.
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