Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Ein Verzicht auf Bezüge und Sitzungsgelder ist zulässig.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 30a Bgld. GBG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30a Bgld. GBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 30a Bgld. GBG