Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe des nachstehenden Prozentsatzes des Ausgangsbetrages gemäß § 2:
in Gemeinden bis 500 Einwohnerinnen oder Einwohner 27,76%
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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