§ 35 Bgld. GBG Übergangsbestimmungen zur Novelle

Bgld. GBG - Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Abweichend von § 27 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2013 ist der Bemessung des Anrechnungsbetrags für Kalendermonate vor dem 1. Jänner 2013 § 27 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zugrunde zu legen.

(2) Abweichend von § 27 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2013 ist bis zum 31. März 2014 ein Anrechnungsbetrag für alle Kalendermonate vor dem 1. Juli 2012 zu leisten, wenn in diesen Monaten Pensionsversicherungsbeiträge nach § 27 Abs. 1 entrichtet worden sind und für diese Zeiten noch kein Anrechnungsbetrag nach § 27 Abs. 3 geleistet wurde.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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