(1) Bei auswärtigen Dienstreisen gebühren den Mitgliedern der Organe der Gemeinden außer dem Ersatz der Barauslagen für die Fahrt mit dem billigsten Massenbeförderungsmittel (Bahn, Autobus) die einer Gemeindebeamtin oder einem Gemeindebeamten jeweils zustehenden Tages- und Nächtigungsgebühren.
(2) Für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges zur Durchführung von Dienstreisen erhalten die Mitglieder der Organe der Gemeinden anstelle der Barauslagen für ein Massenbeförderungsmittel eine besondere Entschädigung (Kilometergeld). Die Höhe der besonderen Entschädigung bestimmt sich nach den für Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten jeweils geltenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Reisekosten gemäß Abs. 1 und 2 können auf Beschluß des Gemeinderates auch in Form eines Pauschales gewährt werden.
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