Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Der Ortsvorsteherin oder dem Ortsvorsteher gebührt ein Bezug in der Höhe des nachstehenden Prozentsatzes des Ausgangsbetrages gemäß § 2:
in Ortsverwaltungsteilen bis 350 Einwohnerinnen oder Einwohner 3,57%
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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