§ 24 Bgld. GBG Verhinderung der Organe

Bgld. GBG - Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Nach mehr als zweimonatiger Verhinderung der Organe ruhen für die Dauer der weiteren Verhinderung die Bezüge und allfällige Reisepauschalien. In diesem Fall gebühren für die Dauer der Vertretung dem Stellvertreter des Bürgermeisters anstelle seiner Bezüge und Reisepauschalien jene des Bürgermeisters.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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