§ 18 Bgld. GBG Bezug der Vizebürgermeister

Bgld. GBG - Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Den Vizebürgermeistern gebührt ein Bezug in der Höhe von 35 % des Bezuges des Bürgermeisters.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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