§ 16 Bgld. GBG Bezug des Stadtbezirksvorstehers

Bgld. GBG - Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Der Gemeinderat kann dem Stadtbezirksvorsteher einen Bezug bis zur Höhe von 20 % des Bezuges eines Bürgermeisters zuerkennen. Hierbei sind die Einwohnerzahl der Stadtbezirke, sonstige für das Ausmaß der Arbeitsbelastung maßgebenden Umstände und ein etwaiger Verdienstentgang pauschal zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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