Der Gemeinderat kann dem Stadtbezirksvorsteher einen Bezug bis zur Höhe von 20 % des Bezuges eines Bürgermeisters zuerkennen. Hierbei sind die Einwohnerzahl der Stadtbezirke, sonstige für das Ausmaß der Arbeitsbelastung maßgebenden Umstände und ein etwaiger Verdienstentgang pauschal zu berücksichtigen.
0 Kommentare zu § 16 Bgld. GBG