Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Über strittige Bezüge, Sitzungsgelder und Reisekosten hat der Gemeinderat mit Bescheid zu entscheiden.
In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 30 Bgld. GBG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 Bgld. GBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 30 Bgld. GBG