Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Den Mitgliedern des Gemeinderates und der Gemeinderatsausschüsse gebührt - sofern sie nicht einen Bezug nach den §§ 6 bis 21 erhalten - für die Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld in der Höhe von 1 % des Ausgangsbetrages gemäß § 2.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 22 Bgld. GBG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 Bgld. GBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 22 Bgld. GBG