Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
Den Mitgliedern des Gemeinderates und der Gemeinderatsausschüsse gebührt - sofern sie nicht einen Bezug nach den §§ 6 bis 21 erhalten - für die Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld in der Höhe von 1 % des Ausgangsbetrages gemäß § 2.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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