Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Den übrigen Mitgliedern des Gemeindevorstandes und dem Kassenführer, der Mitglied des Gemeinderates ist, gebührt ein Bezug in der Höhe von 15% des Bezuges des Bürgermeisters.
In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8 Bgld. GBG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 Bgld. GBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 Bgld. GBG