§ 8 Bgld. GBG Bezug der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates)

Bgld. GBG - Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Den übrigen Mitgliedern des Gemeindevorstandes und dem Kassenführer, der Mitglied des Gemeinderates ist, gebührt ein Bezug in der Höhe von 15% des Bezuges des Bürgermeisters.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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