(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung - soferne eine solche nicht vorgesehen ist mit dem Tag der Bestellung - und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.
(2) Wird außer im Fall des Abs. 3 die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.
(3) Scheidet ein Organ der Gemeinde durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.
(4) Hätte ein Organ der Gemeinde gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach diesem Gesetz, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.
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