Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
Dem ersten Vizebürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe von 40 % des Bezuges des Bürgermeisters, dem zweiten Vizebürgermeister ein Bezug in der Höhe von 20% des Bezuges des Bürgermeisters.
In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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