§ 13 Bgld. GBG Bezug der übrigen Mitglieder des Stadtsenates

Bgld. GBG - Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Den übrigen Mitgliedern des Stadtsenates gebührt ein Bezug in der Höhe von 20% des Bezuges des Bürgermeisters.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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