§ 6 Bgld. FFG

Bgld. Familienförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.2023 bis 31.12.9999
Paragraph 6,

Förderungen gemäß(Anm.: entfallen mit § 2 Abs. 1 Z 1 LGBl. Nr. 92/2023bis 4 können einer Person gewährt werden)Anmerkung, dieentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2023,)

1.

in einer Ehe oder in einer Lebensgemeinschaft mit einer Partnerin oder einem Partner zusammenlebt und mindestens ein unversorgtes Kind im gemeinsamen Haushalt versorgt, oder

2.

als Alleinerzieherin oder Alleinerzieher ein im gemeinsamen Haushalt lebendes unversorgtes Kind versorgt,

sofern sie für das Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 156/2017, hat.

Stand vor dem 19.12.2023

In Kraft vom 13.04.2018 bis 19.12.2023
Paragraph 6,

Förderungen gemäß(Anm.: entfallen mit § 2 Abs. 1 Z 1 LGBl. Nr. 92/2023bis 4 können einer Person gewährt werden)Anmerkung, dieentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2023,)

1.

in einer Ehe oder in einer Lebensgemeinschaft mit einer Partnerin oder einem Partner zusammenlebt und mindestens ein unversorgtes Kind im gemeinsamen Haushalt versorgt, oder

2.

als Alleinerzieherin oder Alleinerzieher ein im gemeinsamen Haushalt lebendes unversorgtes Kind versorgt,

sofern sie für das Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 156/2017, hat.

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