§ 14 Bgld. FFG Zusammensetzung

Bgld. Familienförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Dem Familienbeirat gehören an

1.

das nach der Referatseinteilung für Familienangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2.

die Vorständin oder der Vorstand der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Vollziehung der Familienangelegenheiten zuständigen Abteilung als Stellvertreterin oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden,

3.

neun von der Landesregierung auf Vorschlag der im Landtagin der Landesregierung vertretenen politischen Parteien zu bestellende Mitglieder, wobei die Zuteilung nach dem StimmenanteilStärkeverhältnis der jeweiligen Partei beiParteien in der letzten LandtagswahlLandesregierung vorzunehmen ist,

4.

je eine Vertreterin oder ein Vertreter der römisch-katholischen Kirche und der evangelischen Kirche AB sowie

5.

die Vorständin oder der Vorstand der nach der Geschäftsteinteilung des Amtes der Landesregierung für Finanzen zuständigen Abteilung.

(2) Für den Verhinderungsfall, ausgenommen im Vorsitz, ist für jedes Mitglied des Familienbeirats in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

Stand vor dem 27.07.2015

In Kraft vom 27.04.2007 bis 27.07.2015

(1) Dem Familienbeirat gehören an

1.

das nach der Referatseinteilung für Familienangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2.

die Vorständin oder der Vorstand der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Vollziehung der Familienangelegenheiten zuständigen Abteilung als Stellvertreterin oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden,

3.

neun von der Landesregierung auf Vorschlag der im Landtagin der Landesregierung vertretenen politischen Parteien zu bestellende Mitglieder, wobei die Zuteilung nach dem StimmenanteilStärkeverhältnis der jeweiligen Partei beiParteien in der letzten LandtagswahlLandesregierung vorzunehmen ist,

4.

je eine Vertreterin oder ein Vertreter der römisch-katholischen Kirche und der evangelischen Kirche AB sowie

5.

die Vorständin oder der Vorstand der nach der Geschäftsteinteilung des Amtes der Landesregierung für Finanzen zuständigen Abteilung.

(2) Für den Verhinderungsfall, ausgenommen im Vorsitz, ist für jedes Mitglied des Familienbeirats in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

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