§ 78 Bgld. BSchG 2001 Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte

Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.03.2017 bis 31.12.9999

Der Dienstgeber hat die Sicherheitsfachkräfte und erforderlichenfalls weitere Sachverständigesonstige Fachleute heranzuziehen:

1.

in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung;

2.

bei der Planung von Arbeitsstätten;

3.

bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln;

4.

bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen;

5.

bei der Erprobung und der Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen;

6.

in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufs;

7.

bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung;

8.

bei der Ermittlung und Beurteilung möglicher Gefahren für die Bediensteten;

9.

bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung;

10.

bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen sowie

11.

bei der Planung, Durchführung und Überwachung der für die Sicherheit jugendlicher Bediensteter geltenden Vorschriften.

Stand vor dem 22.03.2017

In Kraft vom 02.10.2001 bis 22.03.2017

Der Dienstgeber hat die Sicherheitsfachkräfte und erforderlichenfalls weitere Sachverständigesonstige Fachleute heranzuziehen:

1.

in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung;

2.

bei der Planung von Arbeitsstätten;

3.

bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln;

4.

bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen;

5.

bei der Erprobung und der Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen;

6.

in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufs;

7.

bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung;

8.

bei der Ermittlung und Beurteilung möglicher Gefahren für die Bediensteten;

9.

bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung;

10.

bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen sowie

11.

bei der Planung, Durchführung und Überwachung der für die Sicherheit jugendlicher Bediensteter geltenden Vorschriften.

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