§ 9 Bgld. BO 2002

Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Verwendung von Ersatzfahrzeugen ist nur vorübergehend und nur unter Einhaltung der in den §§ 6 und 7 angeführten Voraussetzungen erlaubt.

(2) Die Kennzeichentafeln des auf den Gewerbetreibenden zugelassenen Taxifahrzeuges, an dessen Stelle ein Ersatzfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Straßenaufsicht vorzuweisen. Auch das Ersatzfahrzeug ist durch ein Schild im Sinne des § 8 zu kennzeichnen.

Stand vor dem 06.12.2022

In Kraft vom 23.05.2013 bis 06.12.2022
(1) Die Verwendung von Ersatzfahrzeugen ist nur vorübergehend und nur unter Einhaltung der in den §§ 6 und 7 angeführten Voraussetzungen erlaubt.

(2) Die Kennzeichentafeln des auf den Gewerbetreibenden zugelassenen Taxifahrzeuges, an dessen Stelle ein Ersatzfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Straßenaufsicht vorzuweisen. Auch das Ersatzfahrzeug ist durch ein Schild im Sinne des § 8 zu kennzeichnen.

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