Art. 6 § 39 BezG

Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Ruhebezug gebührt dem obersten Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.Der Ruhebezug gebührt dem obersten Organ im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.
  2. (2)Absatz 2Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Absatz eins, ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
  3. (3)Absatz 3An die Stelle der im Abs. 1 angeführten Vollendung des 65. Lebensjahres tritt für die im § 35 Abs. 1 genannten obersten Organe, dieAn die Stelle der im Absatz eins, angeführten Vollendung des 65. Lebensjahres tritt für die im Paragraph 35, Absatz eins, genannten obersten Organe, die
    1. 1.Ziffer einsam 1. Jänner 1996 eine Funktionsdauer von mindestens vier Jahren aufweisen, die Vollendung des 65. Lebensjahres,
    2. 2.Ziffer 2am 1. Jänner 1996 eine Funktionsdauer von weniger als vier Jahren aufweisen, bei Ausscheiden aus ihrer Funktion
      1. a)Litera ain der Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 die Vollendung des 65. Lebensjahres,
      2. b)Litera bim Jahre 1997 die Vollendung des 65. Lebensjahres,
      3. c)Litera cim Jahre 1998 die Vollendung des 65. Lebensjahres,
      4. d)Litera dim Jahre 1999 die Vollendung des 65. Lebensjahres.
  4. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 gebührt dem obersten Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 auf Antrag der Ruhebezug von dem der Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. § 27a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von mindestens zehn Jahren eine Funktionsdauer von mindestens vier Jahren und an die Stelle einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von weniger als zehn Jahren eine Funktionsdauer von weniger als vier Jahren tritt.Abweichend von Absatz eins, gebührt dem obersten Organ im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, auf Antrag der Ruhebezug von dem der Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Paragraph 27 a, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von mindestens zehn Jahren eine Funktionsdauer von mindestens vier Jahren und an die Stelle einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von weniger als zehn Jahren eine Funktionsdauer von weniger als vier Jahren tritt.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.2004
  1. (1)Absatz einsDer Ruhebezug gebührt dem obersten Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.Der Ruhebezug gebührt dem obersten Organ im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.
  2. (2)Absatz 2Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Absatz eins, ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
  3. (3)Absatz 3An die Stelle der im Abs. 1 angeführten Vollendung des 65. Lebensjahres tritt für die im § 35 Abs. 1 genannten obersten Organe, dieAn die Stelle der im Absatz eins, angeführten Vollendung des 65. Lebensjahres tritt für die im Paragraph 35, Absatz eins, genannten obersten Organe, die
    1. 1.Ziffer einsam 1. Jänner 1996 eine Funktionsdauer von mindestens vier Jahren aufweisen, die Vollendung des 65. Lebensjahres,
    2. 2.Ziffer 2am 1. Jänner 1996 eine Funktionsdauer von weniger als vier Jahren aufweisen, bei Ausscheiden aus ihrer Funktion
      1. a)Litera ain der Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 die Vollendung des 65. Lebensjahres,
      2. b)Litera bim Jahre 1997 die Vollendung des 65. Lebensjahres,
      3. c)Litera cim Jahre 1998 die Vollendung des 65. Lebensjahres,
      4. d)Litera dim Jahre 1999 die Vollendung des 65. Lebensjahres.
  4. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 gebührt dem obersten Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 auf Antrag der Ruhebezug von dem der Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. § 27a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von mindestens zehn Jahren eine Funktionsdauer von mindestens vier Jahren und an die Stelle einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von weniger als zehn Jahren eine Funktionsdauer von weniger als vier Jahren tritt.Abweichend von Absatz eins, gebührt dem obersten Organ im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, auf Antrag der Ruhebezug von dem der Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Paragraph 27 a, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von mindestens zehn Jahren eine Funktionsdauer von mindestens vier Jahren und an die Stelle einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von weniger als zehn Jahren eine Funktionsdauer von weniger als vier Jahren tritt.

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