31.2.2. außerhalb einer Dienstzulagengruppe in innerbetrieblicher Ausbildung gemäß § 229 Abs. 4.31.2.2. außerhalb einer Dienstzulagengruppe in innerbetrieblicher Ausbildung gemäß Paragraph 229, Absatz 4,
31.3. Die in Z 31.2.1 lit. a und e angeführten Verwendungen eines Referenten A in einer Direktion der PTA oder in einem Fernmeldebüro beinhalten verantwortungsvolle, bandbreite und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich und in der Regel für den Direktionsbereich oder den Bereich des Fernmeldebüros ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende, koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Solche Verwendungen setzen regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft voraus. Solche Verwendungen sind zB31.3. Die in Ziffer 31 Punkt 2 Punkt eins, Litera a und e angeführten Verwendungen eines Referenten A in einer Direktion der PTA oder in einem Fernmeldebüro beinhalten verantwortungsvolle, bandbreite und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich und in der Regel für den Direktionsbereich oder den Bereich des Fernmeldebüros ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende, koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Solche Verwendungen setzen regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft voraus. Solche Verwendungen sind zB
Referent für Postrecht in der PTA Direktion Wien, Referent für Funk-, Telegraphen- und Übertragungstechnik in der PTA Direktion Wien,
31.4. Eine in Z 31.5 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 31.6 vorgeschriebenen Erfordernisse.31.4. Eine in Ziffer 31 Punkt 5, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 229, Absatz 3, oder Paragraph 249 b, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 31 Punkt 6, vorgeschriebenen Erfordernisse.
31.5. Zu den Verwendungen für die in Z 31.4 angeführten Beamten zählen insbesondere:31.5. Zu den Verwendungen für die in Ziffer 31 Punkt 4, angeführten Beamten zählen insbesondere:
31.5.1. in der Dienstzulagengruppe S
31.5.2. in der Dienstzulagengruppe 1
31.5.3. in der Dienstzulagengruppe 1b
31.5.4. in der Dienstzulagengruppe 2:
31.5.5. in der Dienstzulagengruppe 2b:
31.5.6. in der Dienstzulagengruppe 3:
31.5.7. in der Dienstzulagengruppe 3b:
31.6.
31.7. Die in Z 31.5.3 lit. a und c angeführten Verwendungen eines Referenten B in der Generaldirektion der PTA oder bei der Fernmeldebehörde in der Zentralstelle beinhalten verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang erfordern. Solche Verwendungen setzen regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule voraus. Solche Verwendungen sind zB Referent für Kassenwesen in der Generaldirektion der PTA, Referent für Postinspektion und Beförderungsdienst in der Generaldirektion der PTA, Referent für Ausbildungs- und Prüfungswesen in der Generaldirektion der PTA.31.7. Die in Ziffer 31 Punkt 5 Punkt 3, Litera a und c angeführten Verwendungen eines Referenten B in der Generaldirektion der PTA oder bei der Fernmeldebehörde in der Zentralstelle beinhalten verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang erfordern. Solche Verwendungen setzen regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule voraus. Solche Verwendungen sind zB Referent für Kassenwesen in der Generaldirektion der PTA, Referent für Postinspektion und Beförderungsdienst in der Generaldirektion der PTA, Referent für Ausbildungs- und Prüfungswesen in der Generaldirektion der PTA.
31.8. Die in
Die in lit. a bis c angeführten Verwendungen setzen regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine mehrjährige Betriebserfahrung voraus.Die in Litera a bis c angeführten Verwendungen setzen regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine mehrjährige Betriebserfahrung voraus.
Definitivstellungserfordernisse:31.9. Für die
0 Kommentare zu Anl. 1/31 BDG 1979