Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung | Erfordernis | ||
26.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen und an der Heereslogistikschule, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2a oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen und auch nicht in Z 26.2 erfasst werden | a) | Bei Lehrern für musikalische Unterrichtsgegenstände durch den Erwerb eines Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. den Erwerb eines Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste oder einer gleichwertigen Studienrichtung an einer anderen Musiklehranstalt oder durch den Erwerb eines Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. durch die Lehrbefähigung (in den beiden letztgenannten Fällen aus Gesang oder einem zugelassenen Instrumentalfach oder für rhythmisch-musikalische Erziehung); | |
| b) | bei Lehrern für sozialfachliche Unterrichtsgegenstände durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung in der in Betracht kommenden Fachrichtung (insbesondere gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997) gemeinsam mit einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten sechsjährigen facheinschlägigen Berufspraxis; | |
| c) | bei Lehrern für Bildnerische Erziehung, für Werkerziehung und für verwandte Unterrichtsgegenstände durch | |
| aa) | eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte sechsjährige Berufspraxis mit besonderen Leistungen facheinschlägiger Richtung oder | |
| bb) | (nur an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik) eine Reife- und Diplomprüfung für Erzieher oder Kindergärten gemeinsam mit einer einschlägigen fachlichen Ausbildung und einer zweijährigen einschlägigen Berufs- oder Lehrpraxis; | |
| d) | bei Lehrern an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und an Praxisschulen und bei Lehrern für Kinderbeschäftigung durch eine für Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 vorgeschriebene Befähigung gemeinsam mit einer sechsjährigen einschlägigen Berufs- der Lehrpraxis; | |
| e) | bei Lehrern für Kindergarten-, Sonderkindergarten- und Hortpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik durch eine Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung für Kindergärten oder eine Diplomprüfung für Sonderkindergärtnerinnen gemeinsam mit der Zusatzprüfung aus Didaktik und einer vierjährigen einschlägigen Berufs- oder Lehrpraxis; | |
| f) | bei Lehrpersonen für fachpraktische Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen die Ablegung der Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung an einer höheren Schule sowie eine sechsjährige facheinschlägige Berufspraxis. | |
| g) | bei Lehrern für den Fachunterricht an den land- und forstwirtschaftlichen Schulen durch die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes gemäß Z 3.13 lit. a und b gemeinsam mit einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten sechsjährigen Berufspraxis mit besonderen Leistungen auf dem in Betracht kommenden Fachgebiet. | |
26.2. Lehrer für Religion an den in Z 26.1 angeführten Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse der Verwendungsgruppen L 2a oder einer höheren Verwendungsgruppe erfüllen | Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule. | ||
26.3. Lehrer für Bewegung und Sport | Die erfolgreiche Ablegung der | ||
| a) | Befähigungsprüfung für Leibeserzieher an Schulen oder | |
| b) | Abschlussprüfung der staatlichen Sportlehrerausbildung mit dem Spezialfach Leibeserziehung an Schulen an einer Bundessportakademie. | |
26.4. Erzieher (Sondererzieher) an Bundeskonvikten, am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien oder am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien oder in gleichartigen Anstalten sowie an Schülerheimen, Sonderschülerheimen, Übungsschülerheimen, Übungshorten und ganztägigen Schulformen | Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Erzieher bzw. Diplomprüfung für Sondererzieher. | ||
26.5. (Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007) |
|
| |
26.6. Lehrer für Hort- und Heimpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik | a) | Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung für Erzieher, | |
| b) | die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung aus Didaktik und | |
| c) | eine zweijährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis. | |
0 Kommentare zu Anl. 1/26 BDG 1979