37.1. Eine in Z 37.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 37.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.
37.2. Der Verwendungsgruppe PT 8 gehören neben den in § 105 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen der Dienstzulagengruppen A, B oder C insbesondere folgende Verwendungen an:
außerhalb einer Dienstzulagengruppe:
a) | im Verwaltungsdienst: | |||||||||
Schreibkraft, | ||||||||||
b) | im Postdienst: | |||||||||
Zustelldienst (ausgenommen Landzustelldienst), | ||||||||||
c) | im Postautodienst: | |||||||||
Lenkerdienst C mit Kraftfahrzeugen (einschließlich Omnibussen) mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7 500 kg, | ||||||||||
d) | im Telekomdienst: | |||||||||
Lagerarbeiter, | ||||||||||
e) | im Dienst bei der Mobilkom: | |||||||||
Schreibkraft. | ||||||||||
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002) |
37.3.
a) | Der erfolgreiche Abschluß der Pflichtschulausbildung oder die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung, | |||||||||
b) | eine zweijährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung IV oder | |||||||||
c) | eine sonstige Berufspraxis, die für die Verwendung von Bedeutung ist. |
Definitivstellungserfordernisse:
37.4. Für die in Z 37.3 lit. a und c angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung IV.
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