Anl. 1/32 BDG 1979

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. a)Litera aim Verwaltungsdienst:ADV-Betriebsmanager,
  2. b)Litera bim Postdienst:Leiter eines Postamtes II. Klasse, 1. Stufe,Leiter eines Postamtes römisch II. Klasse, 1. Stufe,
  3. c)Litera cim Postautodienst:Leiter einer Postautostelle III,Leiter einer Postautostelle römisch III,
  4. d)Litera dim Telekomdienst:Erster Systemspezialist,
  5. e)Litera eim Dienst bei der Mobilkom:Erster Systemspezialist.

(Anm.: lit. f aufgehoben durch Art. 1 Z 119, BGBl. 1 Nr. 153/2020)Anmerkung, Litera f, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 119,, Bundesgesetzblatt 1 Nr. 153 aus 2020,)

32.2.2. in der Dienstzulagengruppe 1b

imSub-Litera, i, m Verwaltungsdienst

Referent B 4 in einer Direktion der PTA,

32.2.3. in der Dienstzulagengruppe 2:

  1. a)Litera aim Verwaltungsdienst:ADV-System- und Benutzerbetreuer,
  2. b)Litera bim Postdienst:Leiter eines Postamtes II. Klasse, 2. Stufe,Leiter eines Postamtes römisch II. Klasse, 2. Stufe,Mitarbeiter bei einem Postamt I. Klasse,Mitarbeiter bei einem Postamt römisch eins. Klasse,
  3. c)Litera cim Postautodienst:Leiter einer Postautostelle IV,Leiter einer Postautostelle römisch IV,Mitarbeiter in einer Postautoleitung,
  4. d)Litera dim Telekomdienst:Systemspezialist,Mitarbeiter,
  5. e)Litera eim Dienst bei der Mobilkom:Systemspezialist.

(Anm.: lit. f aufgehoben durch Art. 1 Z 120, BGBl. 1 Nr. 153/2020)Anmerkung, Litera f, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 120,, Bundesgesetzblatt 1 Nr. 153 aus 2020,)

32.2.4. in der Dienstzulagengruppe 3:

  1. a)Litera aim Postdienst:Leiter eines Postamtes II. Klasse, 3. Stufe,Leiter eines Postamtes römisch II. Klasse, 3. Stufe,
  2. b)Litera bim Postautodienst:Leiter einer Postautostelle V,Leiter einer Postautostelle römisch fünf,
  3. c)Litera cim Telekomdienst:Systemtechniker/OES im Turnusdienst mit regelmäßigemNachtdienst.

32.3.

  1. a)Litera aDie Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12 oderDie Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 2 Punkt 11, oder 2.12 oder
  2. b)Litera beine fünfjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 4 oder PF 4 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung II.eine fünfjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 4 oder PF 4 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung römisch II.

32.4. Die in Z 32.2.2 angeführte Verwendung eines Referenten B 4 in einer Direktion der PTA beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Eine solche Verwendung setzt regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine Betriebserfahrung voraus. Solche Verwendungen sind zB32.4. Die in Ziffer 32 Punkt 2 Punkt 2, angeführte Verwendung eines Referenten B 4 in einer Direktion der PTA beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Eine solche Verwendung setzt regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine Betriebserfahrung voraus. Solche Verwendungen sind zB

Leiter der Hausverwaltung der Direktion der PTA für Wien,

Niederösterreich und Burgenland,

Referent für Fortbildungswesen in der Direktion der PTA für Wien,

Niederösterreich und Burgenland,

Referent für Kurswesen in der Direktion der PTA für Wien,

Niederösterreich und Burgenland,

Referent für Fernsprechentstördienst in der Direktion der PTA für

Wien, Niederösterreich und Burgenland.

32.5. Durch die in Z 32.2 angeführten Verwendungen eines Mitarbeiters werden nur besonders qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert als die Ausübung einer in Z 33.2 angeführten Verwendung eines Sachbearbeiters.32.5. Durch die in Ziffer 32 Punkt 2, angeführten Verwendungen eines Mitarbeiters werden nur besonders qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert als die Ausübung einer in Ziffer 33 Punkt 2, angeführten Verwendung eines Sachbearbeiters.

Definitivstellungserfordernisse:

32.6. Für die in Z 32.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.32.6. Für die in Ziffer 32 Punkt 3, Litera a, angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch II.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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