Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung | Erfordernis | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
25.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder für eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen | (1) Für Lehrer für Sozialfachliche Unterrichtsgegenstände an Schulen für Sozialberufe oder für Sozialarbeit ein Diplom einer Akademie für Sozialarbeit gemeinsam mit einer zweijährigen einschlägigen Berufspraxis vor oder nach der Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit; Zeiten einer Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen L 2 entsprechenden Verwendung sind auf die Zeit der Berufspraxis anzurechnen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (2) Das Erfordernis gemäß Abs. 1 kann für Lehrerinnen und Lehrer für sozialfachliche Unterrichtsgegenstände an Schulen für Sozialberufe ersetzt werden durch
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (3) Für Lehrer für Bildnerische Erziehung, für Technisches Werken und Textiles Werken und verwandte Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen durch Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG bzw. eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste oder der Akademie der bildenden Künste. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (4) Für Lehrer für musikalische Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (5) Für Lehrer für Kindergarten- und Hortpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (6) Für Lehrer für Hort- und Heimpraxis und für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik für die zusätzliche Ausbildung zum Erzieher an Horten
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
25.2. Erzieher an Übungsheimen oder Übungshorten, Übungskindergärtnerinnen und Übungshorterzieherinnen Diplomprüfung (Kolleg) |
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
25.3. Sondererzieher |
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
25.4. Sonderkindergärtnerinnen, die eine qualifizierte Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien oder am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien ausüben, sowie Lehrer im Lehrgang für Inklusive Elementarpädagogik |
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
25.5. Lehrer im Lehrgang für die Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern |
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
0 Kommentare zu Anl. 1/25 BDG 1979