Anl. 1/30 BDG 1979

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. a)Litera aim Verwaltungsdienst:Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion der PTA,
  2. b)Litera bim Telekomdienst: Leiter des Fernmeldetechnischen Zentrums Wien Arsenal,
  3. c)Litera cim Dienst bei der Mobilkom:Technischer Leiter,
  4. d)Litera din der Fernmeldebehörde: Leiterin oder Leiter einer Abteilung bei der Fernmeldebehörde in der Zentralstelle und Leiterin oder Leiter des Fernmeldebüros,

30.2.2. in der Dienstzulagengruppe 1:

  1. a)Litera aim Postautodienst:Leiter der Postautoleitung Wien,
  2. b)Litera bim Telekomdienst:Regionalleiter/Telekom-Dienste Linz,
  3. c)Litera cim Dienst bei der Mobilkom:Leiter eines Geschäftsbereiches,

30.2.3. in der Dienstzulagengruppe 1b:

im Verwaltungsdienst:
  1. a)Litera aim Verwaltungsdienst:Leiter einer Abteilung in einer Direktion der PTA,
  2. b)Litera bim Postdienst:Regionalleiter/Post (ausgenommen Vertrieb und Querschnittsfunktionen),
  3. c)Litera cim Postautodienst:Leiter einer Postautoleitung (ausgenommen Wien),
  4. d)Litera dim Telekomdienst:Regionalleiter/Telekom-Dienste Innsbruck,
  5. e)Litera ein der Fernmeldebehörde: Leiterin oder Leiter der Abteilung Recht im Fernmeldebüro und Leiterin oder Leiter der Abteilung Technik im Fernmeldebüro,

30.2.5. in der Dienstzulagengruppe 3:

  1. a)Litera aim Verwaltungsdienst:Referent A in der Generaldirektion der PTA,
  2. b)Litera bim Postautodienst:Postautodienst-Controller A,
  3. c)Litera cim Telekomdienst:Leiter Technikkoordination (ausgenommen Wien),
  4. d)Litera dim Dienst bei der Mobilkom:Referent A in der Geschäftsleitung,
  5. e)Litera ein der Fernmeldebehörde: Referentin oder Referent A bei der Fernmeldebehörde in der Zentralstelle,

30.2.6. in der Dienstzulagengruppe 3b:

imSub-Litera, i, m Verwaltungsdienst:

Leiter eines Referates in einer Abteilung einer Direktion der PTA.

30.3.

  1. a)Litera aDie Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I,Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer eins Punkt 12 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch eins,
  2. b)Litera bdie Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.13 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I oderdie Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer eins Punkt 13 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch eins oder
  3. c)Litera ceine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 oder PT 3 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I; in diesem Fall ist die Zulassung so zu gestalten, daß dem § 4 Abs. 3 Rechnung getragen wird.eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 oder PT 3 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I; in diesem Fall ist die Zulassung so zu gestalten, daß dem Paragraph 4, Absatz 3, Rechnung getragen wird.

30.4. Die in Z 30.2.5 lit. a, d und e angeführten Verwendungen eines Referenten A beinhalten besonders verantwortungsvolle, bandbreite und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich und in der Regel für das gesamte Bundesgebiet ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende, koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten erfordern. Solche Verwendungen setzen regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft voraus. Solche Verwendungen sind zB Referent für Postrecht in der Generaldirektion der PTA, Referent für Text- und Datentechnik in der Generaldirektion der PTA.30.4. Die in Ziffer 30 Punkt 2 Punkt 5, Litera a,, d und e angeführten Verwendungen eines Referenten A beinhalten besonders verantwortungsvolle, bandbreite und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich und in der Regel für das gesamte Bundesgebiet ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende, koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten erfordern. Solche Verwendungen setzen regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft voraus. Solche Verwendungen sind zB Referent für Postrecht in der Generaldirektion der PTA, Referent für Text- und Datentechnik in der Generaldirektion der PTA.

30.5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 550/1994)30.5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,)

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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