Anl. 1/34 BDG 1979

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. a)Litera aim Postdienst:Leiter eines Postamtes III. Klasse,Leiter eines Postamtes römisch III. Klasse,

34.2.2. in der Dienstzulagengruppe A

  1. a)Litera aim Verwaltungsdienst:Leiter des gesamten Kanzleidienstes in der Generaldirektion der PTA,
  2. b)Litera bim Postdienst:Meister für die Wartung und Instandhaltung von Maschinen des Postbetriebsdienstes mit mindestens drei nachgeordneten Facharbeitern,
  3. c)Litera cim Postautodienst:Fahrdienstmeister in einer Postautostelle oder einer Postgarage,
  4. d)Litera dim Telekomdienst:Bautruppführer mit mindestens drei nachgeordnetenFacharbeitern,
  5. e)Litera eim Dienst bei der Mobilkom:Meßmechaniker,
  6. f)Litera fin der Fernmeldebehörde: Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro,

34.2.3. in der Dienstzulagengruppe B

  1. a)Litera aim Postautodienst:Lehrmeister für KFZ-Mechanikerlehrlinge,
  2. b)Litera bim Telekomdienst:Lehrmeister in einer Lehrwerkstätte,

34.2.4. außerhalb einer Dienstzulagengruppe:

  1. a)Litera aim Verwaltungsdienst:Systemoperator,
  2. b)Litera bim Postdienst:Gesamtschalterdienst (ohne überwiegenden Geldschalterdienst),
  3. c)Litera cim Postautodienst:Systemoperator für dezentrale ADV-Systeme,
  4. d)Litera dim Telekomdienst:ABV-Platz/OES-Leistungsmerkmale,
  5. e)Litera eim Dienst bei der Mobilkom:Hilfsreferent in der Geschäftsleitung,
  6. f)Litera fin der Fernmeldebehörde: Assistenz/Mithilfe im Fernmeldebüro,

34.3.

  1. a)Litera aHauptschulabschluß oder die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung oder
  2. b)Litera beine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 6 bis PT 9 oder PF 6 bis PF 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.eine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 6 bis PT 9 oder PF 6 bis PF 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch III.

34.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Z 3.13 lit. a oder c.34.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Ziffer 3 Punkt 13, Litera a, oder c.

Definitivstellungserfordernisse:

34.5. Für die in Z 34.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.34.5. Für die in Ziffer 34 Punkt 3, Litera a, angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch III.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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