Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Ernennungserfordernisse:
Eine Verwendung als Hochschullehrperson und die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:
(1)Absatz einsEine abgeschlossene Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulausbildung durch den Erwerb
a)Litera aeines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG oder eines Mastergrades gemäß § 65 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 oder eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 6 Abs. 2 Fachhochschulgesetz aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder Fachhochschul-Diplomstudienganges oder einer gleichwertigen ausländischen Hochschulbildung odereines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG oder eines Mastergrades gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Hochschulgesetz 2005 oder eines Diplom- oder Mastergrades gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Fachhochschulgesetz aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder Fachhochschul-Diplomstudienganges oder einer gleichwertigen ausländischen Hochschulbildung oder
b)Litera beines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, eines akademischen Grades Bachelor of Education gemäß § 65 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005, eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 6 Abs. 2 Fachhochschulgesetz oder einer gleichwertigen ausländischen Hochschulbildung und der erfolgreiche Abschluss eines postgradualen Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschullehrganges im Bereich Hochschuldidaktik im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten,eines Bakkalaureatsgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, eines akademischen Grades Bachelor of Education gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Hochschulgesetz 2005, eines Bakkalaureatsgrades gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Fachhochschulgesetz oder einer gleichwertigen ausländischen Hochschulbildung und der erfolgreiche Abschluss eines postgradualen Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschullehrganges im Bereich Hochschuldidaktik im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten,
(2)Absatz 2eine entsprechend der Ausschreibung vorgesehene Lehr- oder Berufspraxis und
(3)Absatz 3eine durch Publikationen in Fachmedien nachzuweisende wissenschaftliche bzw. didaktische, praktische oder künstlerische Tätigkeit.
(1)Absatz einsEine abgeschlossene Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulausbildung durch den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, eines akademischen Grades Bachelor of Education gemäß § 65 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 oder eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 6 Abs. 2 Fachhochschulgesetz oder eine gleichwertige ausländische Hochschulbildung.Eine abgeschlossene Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulausbildung durch den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, eines akademischen Grades Bachelor of Education gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Hochschulgesetz 2005 oder eines Bakkalaureatsgrades gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Fachhochschulgesetz oder eine gleichwertige ausländische Hochschulbildung.
(2)Absatz 2Ein Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen, Religionspädagogischen oder Berufspädagogischen Akademie oder eine gleichwertige ausländische Hochschulbildung.
In Kraft seit 29.07.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Anl. 1/22 BDG 1979
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 1/22 BDG 1979 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Anl. 1/22 BDG 1979