33.2.2. außerhalb einer Dienstzulagengruppe:
(Anm.: lit. f aufgehoben durch Art. 1 Z 121, BGBl. 1 Nr. 153/2020)Anmerkung, Litera f, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 121,, Bundesgesetzblatt 1 Nr. 153 aus 2020,)
33.3.
33.3a. In der Verordnung über die Grundausbildung II kann der in Z 33.3 lit. b angeführte Zeitraum für die Zulassung zur Dienstprüfung bis auf die Hälfte verkürzt werden, wenn der Beamte im Jahr vor der Zulassung zur Dienstprüfung mindestens ein halbes Jahr ununterbrochen erfolgreich auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 im Postautodienst verwendet worden ist.33.3a. In der Verordnung über die Grundausbildung römisch II kann der in Ziffer 33 Punkt 3, Litera b, angeführte Zeitraum für die Zulassung zur Dienstprüfung bis auf die Hälfte verkürzt werden, wenn der Beamte im Jahr vor der Zulassung zur Dienstprüfung mindestens ein halbes Jahr ununterbrochen erfolgreich auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 im Postautodienst verwendet worden ist.
33.4. Durch die in Z 33.2 angeführten Verwendungen eines Sachbearbeiters werden nur qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung einer in Z 35.2 angeführten Verwendung einer Mithilfe.33.4. Durch die in Ziffer 33 Punkt 2, angeführten Verwendungen eines Sachbearbeiters werden nur qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung einer in Ziffer 35 Punkt 2, angeführten Verwendung einer Mithilfe.
Definitivstellungserfordernisse:33.5. Für die in Z 33.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.33.5. Für die in Ziffer 33 Punkt 3, Litera a, angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch II.
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