Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
a)Litera aOberin (Pflegevorsteher), Oberschwester (Oberpfleger) oder Stationsschwester (Stationspfleger) oder
b)Litera bStändige Stationsschwesternvertreterin (Ständiger Stationspflegervertreter) oder
c)Litera cLehrhebamme.
41.2. In den Verwendungen nach Z 41.1 lit. a41.2. In den Verwendungen nach Ziffer 41 Punkt eins, Litera a,
a)Litera adie Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und
b)Litera bein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung
nach dem GuKG.
In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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