21.2.
21.3. Für Fachärzte (einschließlich der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) treten an die Stelle der Erfordernisse der Z 21.2 gemeinsam folgende Erfordernisse:21.3. Für Fachärzte (einschließlich der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) treten an die Stelle der Erfordernisse der Ziffer 21 Punkt 2, gemeinsam folgende Erfordernisse:
21.4. Die bescheidmäßige Feststellung, daß der Universitätsassistent die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitätseinrichtung erforderliche
21a.4. Soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende hochschulmäßige Lehramtsprüfung vorgesehen ist, werden die Erfordernisse der Z 21a.1 ersetzt durch21a.4. Soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende hochschulmäßige Lehramtsprüfung vorgesehen ist, werden die Erfordernisse der Ziffer 21 a, Punkt eins, ersetzt durch
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