Anl. 1/27 BDG 1979

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

Lehrer an mittleren und höheren Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

(1) Die für die Verwendung einschlägige Lehrbefähigung oder sonstige einschlägige Befähigung.

 

(2) Die Erfordernisse des Abs. 1 werden ersetzt

a)

bei Lehrern für Werkerziehung, Instrumentenbau und rhythmisch-musikalische Erziehung an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik durch eine einschlägige Ausbildung gemeinsam mit einer vierjährigen Lehr- oder Berufspraxis;

b)

bei Lehrern für den praktischen Fachunterricht an Bundessportakademien durch eine dreisemestrige Ausbildung an Bundessportakademien gemeinsam mit einer vierjährigen facheinschlägigen Berufspraxis;

c)

bei Lehrern für den praktischen Fachunterricht an land- und forstwirtschaftlichen Schulen durch die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren Schule gemeinsam mit einer nach dem 18. Lebensjahr zurückgelegten dreijährigen Berufspraxis.

 

(3) Bei Lehrern für Religion an Stelle der Erfordernisse des Abs. 1 die Erfüllung der Erfordernisse des § 202 Abs. 3.

 

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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