Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung | Erfordernis | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Lehrer an mittleren und höheren Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen | (1) Die für die Verwendung einschlägige Lehrbefähigung oder sonstige einschlägige Befähigung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (2) Die Erfordernisse des Abs. 1 werden ersetzt
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| (3) Bei Lehrern für Religion an Stelle der Erfordernisse des Abs. 1 die Erfüllung der Erfordernisse des § 202 Abs. 3. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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