Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Verwendung
Erfordernis
Lehrer an mittleren und höheren Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen
(1)Absatz einsDie für die Verwendung einschlägige Lehrbefähigung oder sonstige einschlägige Befähigung.
(2)Absatz 2Die Erfordernisse des Abs. 1 werden ersetztDie Erfordernisse des Absatz eins, werden ersetzt
a)Litera abei Lehrern für Werkerziehung, Instrumentenbau und rhythmisch-musikalische Erziehung an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik durch eine einschlägige Ausbildung gemeinsam mit einer vierjährigen Lehr- oder Berufspraxis;
b)Litera bbei Lehrern für den praktischen Fachunterricht an Bundessportakademien durch eine dreisemestrige Ausbildung an Bundessportakademien gemeinsam mit einer vierjährigen facheinschlägigen Berufspraxis;
c)Litera cbei Lehrern für den praktischen Fachunterricht an land- und forstwirtschaftlichen Schulen durch die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren Schule gemeinsam mit einer nach dem 18. Lebensjahr zurückgelegten dreijährigen Berufspraxis.
(3)Absatz 3Bei Lehrern für Religion an Stelle der Erfordernisse des Abs. 1 die Erfüllung der Erfordernisse des § 202 Abs. 3.Bei Lehrern für Religion an Stelle der Erfordernisse des Absatz eins, die Erfüllung der Erfordernisse des Paragraph 202, Absatz 3,
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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