Anl. 1/24 BDG 1979

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

24.1. Lehrer an Sonderschulen, land- und Forstwirtschaftlichen Schulen, Lehrer an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich, Lehrgang für Haushaltsökonomie und Ernährung und gewerblichen Fachunterricht an mittleren und höheren Schulen. Lehrer für Informations- und Textverarbeitung, Lehrer an Fachschulen für Sozialberufe, an der Heereslogistikschule, soweit sie nicht in Z 24.2 erfasst werden

(1)

Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen, Berufspädagogischen Akademie oder Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst an einer land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie.

 

(2)

Das Erfordernis gemäß Abs. 1 kann für Lehrpersonen für sozialfachliche Unterrichtsgegenstände an Schulen für Sozialberufe ersetzt werden durch den Erwerb eines der Verwendung entsprechenden Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 UG oder gemäß § 5 des Fachhochschulgesetzes gemeinsam mit einer vierjährigen einschlägigen Berufspraxis vor oder nach der Absolvierung des Bachelorgrades. Zeiten einer Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen L 2 entsprechenden Verwendung sind auf die Zeiten der Berufspraxis anzurechnen.

 

(3)

Für Lehrer für Haushaltsökonomie und Ernährung zusätzlich zu Abs. 1 eine einjährige facheinschlägige Berufspraxis. Dieses Erfordernis entfällt, wenn im Rahmen des Studiums ein Berufspraktikum im Umfang von mindestens 30 Wochen Vollbeschäftigung absolviert worden ist.

24.2. Lehrer für Religion an den in Z 24.1 angeführten Schulen

a)

Die Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung auf Grund einer Ausbildung, die der Ausbildung an einer Pädagogischen Hochschule bzw. Religionspädagogischen Akademie hinsichtlich Bildungshöhe und Dauer vergleichbar ist oder

 

b)

der Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der theologischen Studien.

24.3. Lehrer für Musikerziehung, Instrumentalmusik, Instrumentalmusikerziehung oder rhythmisch-musikalische Erziehung an mittleren und höheren Schulen sowie für sonstige Unterrichtsgegenstände der musikalischen Erziehung an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

(1)

Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und

 

a)

die Lehrbefähigung aus zwei im Unterricht an diesen Schulen zugelassenen einschlägigen Unterrichtsgegenständen oder

 

b)

der Erwerb eines Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. eine Lehrbefähigung (in beiden Fällen aus einem im Unterricht an diesen Schulen zugelassenen einschlägigen Unterrichtsgegenstand, wenn im Rahmen des Studiums ein Schwerpunktstudium in einem zweiten Instrument oder Gesang absolviert wurde), oder

 

c)

der Erwerb eines Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. der Erwerb eines Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung.

 

(2)

Die Lehrbefähigung aus einem der in Abs. 1 lit. a angeführten Unterrichtsgegenstände wird bei Lehrern an Hochschulen durch den Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Volksschulen bzw. durch das Diplom gemäß AStG für das Lehramt für Volksschulen ersetzt.

24.4. Lehrer bzw. Religionslehrer an Praxisschulen der Pädagogischen Hochschulen

a)

Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG und

 

b)

sechsjährige Lehrpraxis.

24.5. Lehrer für Bildnerische Erziehung sowie für Technisches Werken und Textiles Werken und verwandte Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen

a)

Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und

 

b)

der Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG bzw. eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste oder der Akademie der bildenden Künste.

In Kraft seit 30.12.2022 bis 31.12.9999
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