Anl. 1/23 BDG 1979

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

23.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen, soweit sie nicht in den folgenden Verwendungen erfasst werden

(1)

Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG.

 

(2)

Bei Lehrern der fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (ausgenommen Haushaltsökonomie und Ernährung) eine

 

a)

nach Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG des Studiums der Wirtschaftspädagogik oder

 

b)

vor Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG des Studiums der Wirtschaftspädagogik, jedoch nach Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG oder eines akademischen Grades gemäß § 6 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien zurückgelegte zweijährige facheinschlägige Berufspraxis.

 

(3)

Bei Lehrern der fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände im Bereich Haushaltsökonomie und Ernährung an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen das Erfordernis des Abs. 1 und überdies eine einjährige facheinschlägige Berufspraxis.

 

(4)

Bei Religionslehrern wird das Erfordernis des Abs. 1 durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium ersetzt.

 

(5)

Soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende universitäre Lehramtsausbildung vorgesehen ist oder für die Unterrichtsgegenstände im Bereich Mathematik, Physik, Chemie, Informatik oder Wirtschaft an technischen und gewerblichen Lehranstalten, werden die Erfordernisse des Abs. 1 auch erfüllt durch

 

a)

eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG mit

 

b)

einer vierjährigen einschlägigen Berufspraxis oder einer vierjährigen facheinschlägigen Lehrpraxis im Umfang einer Vollbeschäftigung.

 

(6)

Abs. 5 ist auf Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Absolventen nach Erwerb eines facheinschlägigen Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der Universität für Bodenkultur Wien an Stelle des Erfordernisses nach Abs. 5 lit. b den Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien bzw. die Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst aufzuweisen haben.

 

(7)

Für Lehrer der allgemein bildenden Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen zusätzlich zu Abs. 1 die erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtspraktikums nach den Bestimmungen des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988.

 

(8)

(Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.8.2006 außer Kraft)

23.2. Religionslehrer an Praxisschulen der Pädagogischen Hochschulen

a)

Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt für Religion bzw. Diplom gemäß AStG für das Lehramt für Religion an

 

aa)

Volksschulen und

 

bb)

an Neuen Mittelschulen, an Hauptschulen, an Polytechnischen Schulen oder an Sonderschulen oder an Stelle dieses weiteren Erfordernisses Doktorat bzw. Mastergrad der Pädagogik, Psychologie, Soziologie oder Theologie

 

b)

sechsjährige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer Pflichtschule und

 

c)

einschlägige Publikationen.

23.3. Lehrer (ausgenommen Religionslehrer) an Praxisschulen der Pädagogischen Hochschulen

(1) a)

Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG bzw. § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005,

 

b)

Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für eine allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschule bzw. der Verwendung entsprechende(s) Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschule oder eine universitäre Lehramtsausbildung für eine allgemein bildende oder berufsbildende höhere Schule bzw. Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule bzw. Diplom gemäß AStG für eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule oder der Erwerb eines Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik und Bewegungserziehung bzw. eine Lehrbefähigung (in den beiden letztgenannten Fällen für Rhythmik/Bewegungserziehung und rhythmisch-musikalische Erziehung, dem entsprechenden Instrumentalfach oder Gesang),

 

c)

eine mindestens einjährige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen und

 

d)

durch Publikationen nachzuweisende einschlägige fachwissenschaftliche bzw. fachdidaktische, praktische oder künstlerische Tätigkeit.

 

(2)

Das Erfordernis gemäß Abs. 1 lit. a wird ersetzt durch

 

a)

ein berufsbegleitendes Didaktikum, den erfolgreichen Abschluss eines postgradualen Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschullehrganges im Bereich Hochschuldidaktik im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten oder Erwerb eines weiteren akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. ein weiteres Diplom gemäß AStG, jeweils gemeinsam mit einer mindestens sechsjährigen facheinschlägigen Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer der Ausbildung entsprechenden Schule, oder durch

 

b)

den Erwerb eines facheinschlägigen Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG oder eine abgeschlossene Universitätsausbildung durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG, jeweils aus Pädagogik, Psychologie oder Soziologie.

 

(3)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2012)

23.4. Lehrer für Kindergarten-, Sonderkindergarten-, Hort- oder Heimpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

a)

Abgeschlossenes Universitätsstudium durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in den Studien Pädagogik oder Psychologie,

 

b)

die der Verwendung entsprechende

 

aa)

Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) oder für Erzieher bzw. Diplomprüfung (Kolleg) oder

 

bb)

Diplomprüfung für Sonderkindergärtnerinnen bzw. für Sonderkindergärten und Frühförderung oder für Erzieher,

 

c)

Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. ein Diplom gemäß AStG oder die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung aus Didaktik und

 

d)

eine zweijährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis nach Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung gemäß lit. b.

23.5. Lehrer für Pädagogik und verwandte Unterrichtsgegenstände an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

(1) a)

Lehramt gemäß Z 23.1 Abs. 1 oder entsprechendes Lehramt im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 und 2 VBG,

 

b)

Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) oder für Erzieher bzw. Diplomprüfung (Kolleg) oder Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für eine allgemein bildende Pflichtschule oder ein Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende Pflichtschule und

 

c)

eine zweijährige Praxis in einem einschlägigen Lehrer- oder Erzieherdienst.

 

(2)

Das Erfordernis des Abs. 1 lit. a wird ersetzt durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:

 

a)

Abgeschlossenes Universitätsstudium durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG im Studium Pädagogik mit einer einschlägigen Vertiefung in Psychologie bzw. die positive Absolvierung von Lehrveranstaltungen im Bereich Psychologie und Entwicklungspsychologie, jeweils im Mindestausmaß von 30 Semesterstunden und

 

b)

Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. ein Diplom gemäß AStG oder die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung aus Didaktik (dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn bereits der Erwerb eines solchen akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. ein solches Diplom gemäß AStG gemäß Abs. 1 lit. b vorliegt).

23.6. Lehrer am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien oder am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien

(1)

Das Erfordernis der Z 23.1 Abs. 1 und die Absolvierung eines für die entsprechende Sonderschulart einschlägigen Lehrganges oder Hochschullehrganges gemäß § 39 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. Akademielehrganges.

 

(2)

Die Erfordernisse des Abs. 1 werden durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse ersetzt:

 

a)

Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen bzw. Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen;

 

b)

die Absolvierung eines für die entsprechende Sonderschulart einschlägigen Lehrganges oder Hochschullehrganges gemäß § 39 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. Akademielehrganges;

 

c)

eine sechsjährige einschlägige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen.

 

(3)

Z 23.1 Abs. 4 ist anzuwenden.

In Kraft seit 30.12.2022 bis 31.12.9999
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