19.1 Für Universitätsprofessoren an Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 15 des Universitätsgesetzes 2002 (§ 154 lit. a):
a) | eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung, | |||||||||
b) | eine an einer österreichischen Universität erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi) oder eine der Lehrbefugnis als Universitätsdozent gleichzuwertende wissenschaftliche Befähigung für das Fach, das der zu besetzenden Planstelle entspricht, | |||||||||
c) | die pädagogische und didaktische Eignung, | |||||||||
d) | die Eignung zur Führung einer Universitätseinrichtung, | |||||||||
e) | der Nachweis der Einbindung in die internationale Forschung, | |||||||||
f) | der Nachweis einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist. |
19.2. Für künstlerische Fächer an Stelle der in Z 19.1 genannten Erfordernisse die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 19.3 bzw. 19.4.
19.3 Für Universitätsprofessoren an Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 des Universitätsgesetzes 2002 (§ 154 lit. a):
a) | eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung, | |||||||||
b) | der Nachweis künstlerischer, künstlerisch-wissenschaftlicher oder wissenschaftlicher Leistungen, | |||||||||
c) | die pädagogische und didaktische Eignung, | |||||||||
d) | die Eignung zur Führung einer Universitätseinrichtung, | |||||||||
e) | der Nachweis der Einbindung in die internationale Entwicklung und Erschließung der Künste (Forschung), | |||||||||
f) | der Nachweis einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist. |
19.4. Für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer kann eine Hochschulbildung im Sinne der Z 19.3 lit. a auch durch eine gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung ersetzt werden.
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