Anl. 1/17 BDG 1979

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

17.1. Eine der in Z 13.2 bis 13.11 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 17.2 oder 17.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.

17.2.

a)

Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 und

b)

der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zum Offizier des Milizstandes und die Beförderung zum Leutnant nach § 6 WG 2001.

Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

Musikoffiziere

17.3. Für die Verwendung als Musikoffizier an Stelle des Ernennungserfordernisses der Z 17.2 lit. a der erfolgreiche Abschluss

a)

einer Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder

b)

der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.

Die Erfordernisse der lit. a oder b können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.

17a. VERWENDUNGSGRUPPE M ZUOErnennungserfordernisse:

17a.1. Eine der in Z 14.2 bis 14.9 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Z 17a.2 vorgeschriebenen Erfordernisse.

17a.2.

a)

Die Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes und

b)

der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO oder der erfolgreiche Abschluss der Unteroffiziersausbildung im Rahmen der Milizoffiziersausbildung.

Das Erfordernis der lit. a wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt.

(Anm.: Z 17b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)

17c. VERWENDUNGSGRUPPE M ZChErnennungserfordernis:

17c.1. Die Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes. Dieses Erfordernis wird ersetzt durch

a)

eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) oder

b)

eine Verwendung als Leistungssportlerin oder Leistungssportler mit Behinderungen.

Richtverwendungen:

17c.2. Verwendungen als M ZCh sind zB:

a)

Stellvertretender Kommandant der 4. Panzergrenadiergruppe der Panzergrenadierkompanie bei einem Panzergrenadierbataillon,

b)

Richtschütze des PALTrupps beim PALZug der Panzergrenadierkompanie bei einem Panzergrenadierbataillon,

c)

Rettungssanitäter der Jägerkompanie bei einem Jägerbataillon.

In Kraft seit 24.12.2020 bis 31.12.9999
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