Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Verwendung | Erfordernis | ||
26.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen und an der Heereslogistikschule, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2a oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen und auch nicht in Z 26.2 erfasst werden26.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen und an der Heereslogistikschule, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2a oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen und auch nicht in Ziffer 26 Punkt 2, erfasst werden | a) | Bei Lehrern für musikalische Unterrichtsgegenstände durch den Erwerb eines Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. den Erwerb eines Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste oder einer gleichwertigen Studienrichtung an einer anderen Musiklehranstalt oder durch den Erwerb eines Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. durch die Lehrbefähigung (in den beiden letztgenannten Fällen aus Gesang oder einem zugelassenen Instrumentalfach oder für rhythmisch-musikalische Erziehung);Bei Lehrern für musikalische Unterrichtsgegenstände durch den Erwerb eines Mastergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. den Erwerb eines Diplomgrades gemäß Paragraph 66, Absatz eins, UniStG eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste oder einer gleichwertigen Studienrichtung an einer anderen Musiklehranstalt oder durch den Erwerb eines Bachelorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. durch die Lehrbefähigung (in den beiden letztgenannten Fällen aus Gesang oder einem zugelassenen Instrumentalfach oder für rhythmisch-musikalische Erziehung); | |
| b) | bei Lehrern für sozialfachliche Unterrichtsgegenstände durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung in der in Betracht kommenden Fachrichtung (insbesondere gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997) gemeinsam mit einer | |
| c) | bei Lehrern für Bildnerische Erziehung, für Werkerziehung und für verwandte Unterrichtsgegenstände durch | |
| aa) | eine | |
| bb) | (nur an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik) eine Reife- und Diplomprüfung für Erzieher oder Kindergärten gemeinsam mit einer einschlägigen fachlichen Ausbildung und einer zweijährigen einschlägigen Berufs- oder Lehrpraxis; | |
| d) | bei Lehrern an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und an Praxisschulen und bei Lehrern für Kinderbeschäftigung durch eine für Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 vorgeschriebene Befähigung gemeinsam mit einer sechsjährigen einschlägigen Berufs- der Lehrpraxis; | |
| e) | bei Lehrern für Kindergarten-, Sonderkindergarten- und Hortpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik durch eine Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung für Kindergärten oder eine Diplomprüfung für Sonderkindergärtnerinnen gemeinsam mit der Zusatzprüfung aus Didaktik und einer vierjährigen einschlägigen Berufs- oder Lehrpraxis; | |
| f) | bei Lehrpersonen für fachpraktische Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen die Ablegung der Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung an einer höheren Schule sowie eine sechsjährige facheinschlägige Berufspraxis. | |
| g) | bei Lehrern für den Fachunterricht an den land- und forstwirtschaftlichen Schulen durch die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes gemäß Z 3.13 lit. a und b gemeinsam mit einer | |
26.2. Lehrer für Religion an den in Z 26.1 angeführten Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse der Verwendungsgruppen L 2a oder einer höheren Verwendungsgruppe erfüllen26.2. Lehrer für Religion an den in Ziffer 26 Punkt eins, angeführten Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse der Verwendungsgruppen L 2a oder einer höheren Verwendungsgruppe erfüllen | Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule. | ||
26.3. Lehrer für Bewegung und Sport | Die erfolgreiche Ablegung der | ||
| a) | Befähigungsprüfung für Leibeserzieher an Schulen oder | |
| b) | Abschlussprüfung der staatlichen Sportlehrerausbildung mit dem Spezialfach Leibeserziehung an Schulen an einer Bundessportakademie. | |
26.4. Erzieher (Sondererzieher) an Bundeskonvikten, am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien oder am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien oder in gleichartigen Anstalten sowie an Schülerheimen, Sonderschülerheimen, Übungsschülerheimen, Übungshorten und ganztägigen Schulformen | Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Erzieher bzw. Diplomprüfung für Sondererzieher. | ||
26.5. (Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)26.5. (Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,) |
|
| |
26.6. Lehrer für Hort- und Heimpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik | a) | Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung für Erzieher, | |
| b) | die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung aus Didaktik und | |
| c) | eine zweijährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis. | |
Verwendung | Erfordernis | ||
26.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen und an der Heereslogistikschule, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2a oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen und auch nicht in Z 26.2 erfasst werden26.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen und an der Heereslogistikschule, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2a oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen und auch nicht in Ziffer 26 Punkt 2, erfasst werden | a) | Bei Lehrern für musikalische Unterrichtsgegenstände durch den Erwerb eines Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. den Erwerb eines Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste oder einer gleichwertigen Studienrichtung an einer anderen Musiklehranstalt oder durch den Erwerb eines Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. durch die Lehrbefähigung (in den beiden letztgenannten Fällen aus Gesang oder einem zugelassenen Instrumentalfach oder für rhythmisch-musikalische Erziehung);Bei Lehrern für musikalische Unterrichtsgegenstände durch den Erwerb eines Mastergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. den Erwerb eines Diplomgrades gemäß Paragraph 66, Absatz eins, UniStG eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste oder einer gleichwertigen Studienrichtung an einer anderen Musiklehranstalt oder durch den Erwerb eines Bachelorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. durch die Lehrbefähigung (in den beiden letztgenannten Fällen aus Gesang oder einem zugelassenen Instrumentalfach oder für rhythmisch-musikalische Erziehung); | |
| b) | bei Lehrern für sozialfachliche Unterrichtsgegenstände durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung in der in Betracht kommenden Fachrichtung (insbesondere gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997) gemeinsam mit einer | |
| c) | bei Lehrern für Bildnerische Erziehung, für Werkerziehung und für verwandte Unterrichtsgegenstände durch | |
| aa) | eine | |
| bb) | (nur an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik) eine Reife- und Diplomprüfung für Erzieher oder Kindergärten gemeinsam mit einer einschlägigen fachlichen Ausbildung und einer zweijährigen einschlägigen Berufs- oder Lehrpraxis; | |
| d) | bei Lehrern an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und an Praxisschulen und bei Lehrern für Kinderbeschäftigung durch eine für Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 vorgeschriebene Befähigung gemeinsam mit einer sechsjährigen einschlägigen Berufs- der Lehrpraxis; | |
| e) | bei Lehrern für Kindergarten-, Sonderkindergarten- und Hortpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik durch eine Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung für Kindergärten oder eine Diplomprüfung für Sonderkindergärtnerinnen gemeinsam mit der Zusatzprüfung aus Didaktik und einer vierjährigen einschlägigen Berufs- oder Lehrpraxis; | |
| f) | bei Lehrpersonen für fachpraktische Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen die Ablegung der Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung an einer höheren Schule sowie eine sechsjährige facheinschlägige Berufspraxis. | |
| g) | bei Lehrern für den Fachunterricht an den land- und forstwirtschaftlichen Schulen durch die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes gemäß Z 3.13 lit. a und b gemeinsam mit einer | |
26.2. Lehrer für Religion an den in Z 26.1 angeführten Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse der Verwendungsgruppen L 2a oder einer höheren Verwendungsgruppe erfüllen26.2. Lehrer für Religion an den in Ziffer 26 Punkt eins, angeführten Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse der Verwendungsgruppen L 2a oder einer höheren Verwendungsgruppe erfüllen | Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule. | ||
26.3. Lehrer für Bewegung und Sport | Die erfolgreiche Ablegung der | ||
| a) | Befähigungsprüfung für Leibeserzieher an Schulen oder | |
| b) | Abschlussprüfung der staatlichen Sportlehrerausbildung mit dem Spezialfach Leibeserziehung an Schulen an einer Bundessportakademie. | |
26.4. Erzieher (Sondererzieher) an Bundeskonvikten, am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien oder am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien oder in gleichartigen Anstalten sowie an Schülerheimen, Sonderschülerheimen, Übungsschülerheimen, Übungshorten und ganztägigen Schulformen | Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Erzieher bzw. Diplomprüfung für Sondererzieher. | ||
26.5. (Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)26.5. (Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,) |
|
| |
26.6. Lehrer für Hort- und Heimpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik | a) | Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung für Erzieher, | |
| b) | die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung aus Didaktik und | |
| c) | eine zweijährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis. | |