Anl. 1/25 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

Verwendung

Erfordernis

25.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder für eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

  1. (1)Absatz einsFür Lehrer für Sozialfachliche Unterrichtsgegenstände an Schulen für Sozialberufe oder für Sozialarbeit ein Diplom einer Akademie für Sozialarbeit gemeinsam mit einer zweijährigen einschlägigen Berufspraxis vor oder nach der Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit; Zeiten einer Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen L 2 entsprechenden Verwendung sind auf die Zeit der Berufspraxis anzurechnen.
    1. (2)Absatz 2Das Erfordernis gemäß Abs. 1 kann für Lehrerinnen und Lehrer für sozialfachliche Unterrichtsgegenstände an Schulen für Sozialberufe ersetzt werden durchDas Erfordernis gemäß Absatz eins, kann für Lehrerinnen und Lehrer für sozialfachliche Unterrichtsgegenstände an Schulen für Sozialberufe ersetzt werden durch
      1. a)Litera adie erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung für Lehraufgaben für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 65 GuKG oder den erfolgreichen Abschluss einer nach § 65a GuKG von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung einer Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß § 65 GuKG gleichgehaltenen Ausbildung unddie erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung für Lehraufgaben für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Paragraph 65, GuKG oder den erfolgreichen Abschluss einer nach Paragraph 65 a, GuKG von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung einer Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß Paragraph 65, GuKG gleichgehaltenen Ausbildung und
      2. b)Litera bjeweils eine zweijährige einschlägige Berufspraxis vor oder nach Absolvierung der Ausbildung. Zeiten einer Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen L 2 entsprechenden Verwendung sind auf die Zeiten der Berufspraxis anzurechnen.

  1. (3)Absatz 3Für Lehrer für Bildnerische Erziehung, für Technisches Werken und Textiles Werken und verwandte Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen durch Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG bzw. eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste oder der Akademie der bildenden Künste.Für Lehrer für Bildnerische Erziehung, für Technisches Werken und Textiles Werken und verwandte Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen durch Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG bzw. eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste oder der Akademie der bildenden Künste.

  1. (4)Absatz 4Für Lehrer für musikalische Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen
    1. a)Litera adie erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule gemeinsam mit dem Erwerb eines Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs) pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. einer Lehrbefähigung (in beiden Fällen aus Gesang oder einem zugelassenen Instrumentalfach oder für rhythmisch-musikalische Erziehung) oderdie erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule gemeinsam mit dem Erwerb eines Bachelorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs) pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. einer Lehrbefähigung (in beiden Fällen aus Gesang oder einem zugelassenen Instrumentalfach oder für rhythmisch-musikalische Erziehung) oder
    2. b)Litera bErwerb eines Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs) pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. einer Lehrbefähigung (in beiden Fällen aus zwei der vorstehend angeführten Unterrichtsgegenstände),Erwerb eines Bachelorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs) pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. einer Lehrbefähigung (in beiden Fällen aus zwei der vorstehend angeführten Unterrichtsgegenstände),
    3. c)Litera cder Erwerb eines Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. der Erwerb eines Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG in den Studien Instrumental(Gesangs) pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung oderder Erwerb eines Mastergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. der Erwerb eines Diplomgrades gemäß Paragraph 66, Absatz eins, UniStG in den Studien Instrumental(Gesangs) pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung oder
    4. d)Litera d(nur an Bildungsanstalten für KindergartenpädagogikElementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik) die Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Kindergärten oder für Erzieher sowie in allen Fällen zusätzlich der Erwerb eines Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs) pädagogik und Musik- und Bewegungserziehung bzw. die Lehrbefähigung (in beiden Fällen für rhythmisch-musikalische Erziehung oder für einen Unterrichtsgegenstand der musikalischen Erziehung).(nur an Bildungsanstalten für KindergartenpädagogikElementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik) die Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Kindergärten oder für Erzieher sowie in allen Fällen zusätzlich der Erwerb eines Bachelorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs) pädagogik und Musik- und Bewegungserziehung bzw. die Lehrbefähigung (in beiden Fällen für rhythmisch-musikalische Erziehung oder für einen Unterrichtsgegenstand der musikalischen Erziehung).

  1. (5)Absatz 5Für Lehrer für Kindergarten- und Hortpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik
    1. a)Litera adie Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Kindergärten und
    2. b)Litera bin beiden Fällen die Zusatzprüfung aus Didaktik und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis;

  1. (6)Absatz 6Für Lehrer für Hort- und Heimpraxis und für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie an Bildungsanstalten für KindergartenpädagogikElementarpädagogik für die zusätzliche Ausbildung zum Erzieher an Horten
    1. a)Litera adie Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Erzieher und
    2. b)Litera bin beiden Fällen die Zusatzprüfung aus Didaktik und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis.

25.2. Erzieher an Übungsheimen oder Übungshorten, Übungskindergärtnerinnen und Übungshorterzieherinnen Diplomprüfung (Kolleg)

  1. a)Litera aje nach Verwendung die Reife- und Diplomprüfung für Erzieher bzw. für Erzieher bzw. die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Kindergärten und
  2. b)Litera bin beiden Fällen die Zusatzprüfung aus Didaktik und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis.

25.3. Sondererzieher

  1. a)Litera adie Reife- und Diplomprüfung für Erzieher gemeinsam mit der Diplomprüfung für Sondererzieher und
  2. b)Litera bin beiden Fällen eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen.

25.4. Sonderkindergärtnerinnen, die eine qualifizierte Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien oder am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien ausüben, sowie Lehrer im Lehrgang für SonderkindergartenpädagogikInklusive Elementarpädagogik

  1. a)Litera aReife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung (Kolleg) und
  2. b)Litera bDiplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung und
  3. c)Litera cerfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung aus Didaktik und
  4. d)Litera dvierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderkindergärten.

25.5. Lehrer im Lehrgang für die Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern

  1. a)Litera aReife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Erzieher und
  2. b)Litera bDiplomprüfung für Sondererzieher und
  3. c)Litera cerfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung aus Didaktik und
  4. d)Litera dvierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 28.12.2013 bis 31.08.2016

Verwendung

Erfordernis

25.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder für eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

  1. (1)Absatz einsFür Lehrer für Sozialfachliche Unterrichtsgegenstände an Schulen für Sozialberufe oder für Sozialarbeit ein Diplom einer Akademie für Sozialarbeit gemeinsam mit einer zweijährigen einschlägigen Berufspraxis vor oder nach der Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit; Zeiten einer Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen L 2 entsprechenden Verwendung sind auf die Zeit der Berufspraxis anzurechnen.
    1. (2)Absatz 2Das Erfordernis gemäß Abs. 1 kann für Lehrerinnen und Lehrer für sozialfachliche Unterrichtsgegenstände an Schulen für Sozialberufe ersetzt werden durchDas Erfordernis gemäß Absatz eins, kann für Lehrerinnen und Lehrer für sozialfachliche Unterrichtsgegenstände an Schulen für Sozialberufe ersetzt werden durch
      1. a)Litera adie erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung für Lehraufgaben für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 65 GuKG oder den erfolgreichen Abschluss einer nach § 65a GuKG von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung einer Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß § 65 GuKG gleichgehaltenen Ausbildung unddie erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung für Lehraufgaben für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Paragraph 65, GuKG oder den erfolgreichen Abschluss einer nach Paragraph 65 a, GuKG von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung einer Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß Paragraph 65, GuKG gleichgehaltenen Ausbildung und
      2. b)Litera bjeweils eine zweijährige einschlägige Berufspraxis vor oder nach Absolvierung der Ausbildung. Zeiten einer Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen L 2 entsprechenden Verwendung sind auf die Zeiten der Berufspraxis anzurechnen.

  1. (3)Absatz 3Für Lehrer für Bildnerische Erziehung, für Technisches Werken und Textiles Werken und verwandte Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen durch Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG bzw. eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste oder der Akademie der bildenden Künste.Für Lehrer für Bildnerische Erziehung, für Technisches Werken und Textiles Werken und verwandte Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen durch Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG bzw. eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste oder der Akademie der bildenden Künste.

  1. (4)Absatz 4Für Lehrer für musikalische Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen
    1. a)Litera adie erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule gemeinsam mit dem Erwerb eines Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs) pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. einer Lehrbefähigung (in beiden Fällen aus Gesang oder einem zugelassenen Instrumentalfach oder für rhythmisch-musikalische Erziehung) oderdie erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule gemeinsam mit dem Erwerb eines Bachelorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs) pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. einer Lehrbefähigung (in beiden Fällen aus Gesang oder einem zugelassenen Instrumentalfach oder für rhythmisch-musikalische Erziehung) oder
    2. b)Litera bErwerb eines Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs) pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. einer Lehrbefähigung (in beiden Fällen aus zwei der vorstehend angeführten Unterrichtsgegenstände),Erwerb eines Bachelorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs) pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. einer Lehrbefähigung (in beiden Fällen aus zwei der vorstehend angeführten Unterrichtsgegenstände),
    3. c)Litera cder Erwerb eines Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. der Erwerb eines Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG in den Studien Instrumental(Gesangs) pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung oderder Erwerb eines Mastergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. der Erwerb eines Diplomgrades gemäß Paragraph 66, Absatz eins, UniStG in den Studien Instrumental(Gesangs) pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung oder
    4. d)Litera d(nur an Bildungsanstalten für KindergartenpädagogikElementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik) die Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Kindergärten oder für Erzieher sowie in allen Fällen zusätzlich der Erwerb eines Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs) pädagogik und Musik- und Bewegungserziehung bzw. die Lehrbefähigung (in beiden Fällen für rhythmisch-musikalische Erziehung oder für einen Unterrichtsgegenstand der musikalischen Erziehung).(nur an Bildungsanstalten für KindergartenpädagogikElementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik) die Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Kindergärten oder für Erzieher sowie in allen Fällen zusätzlich der Erwerb eines Bachelorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs) pädagogik und Musik- und Bewegungserziehung bzw. die Lehrbefähigung (in beiden Fällen für rhythmisch-musikalische Erziehung oder für einen Unterrichtsgegenstand der musikalischen Erziehung).

  1. (5)Absatz 5Für Lehrer für Kindergarten- und Hortpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik
    1. a)Litera adie Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Kindergärten und
    2. b)Litera bin beiden Fällen die Zusatzprüfung aus Didaktik und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis;

  1. (6)Absatz 6Für Lehrer für Hort- und Heimpraxis und für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie an Bildungsanstalten für KindergartenpädagogikElementarpädagogik für die zusätzliche Ausbildung zum Erzieher an Horten
    1. a)Litera adie Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Erzieher und
    2. b)Litera bin beiden Fällen die Zusatzprüfung aus Didaktik und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis.

25.2. Erzieher an Übungsheimen oder Übungshorten, Übungskindergärtnerinnen und Übungshorterzieherinnen Diplomprüfung (Kolleg)

  1. a)Litera aje nach Verwendung die Reife- und Diplomprüfung für Erzieher bzw. für Erzieher bzw. die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Kindergärten und
  2. b)Litera bin beiden Fällen die Zusatzprüfung aus Didaktik und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis.

25.3. Sondererzieher

  1. a)Litera adie Reife- und Diplomprüfung für Erzieher gemeinsam mit der Diplomprüfung für Sondererzieher und
  2. b)Litera bin beiden Fällen eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen.

25.4. Sonderkindergärtnerinnen, die eine qualifizierte Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien oder am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien ausüben, sowie Lehrer im Lehrgang für SonderkindergartenpädagogikInklusive Elementarpädagogik

  1. a)Litera aReife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung (Kolleg) und
  2. b)Litera bDiplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung und
  3. c)Litera cerfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung aus Didaktik und
  4. d)Litera dvierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderkindergärten.

25.5. Lehrer im Lehrgang für die Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern

  1. a)Litera aReife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Erzieher und
  2. b)Litera bDiplomprüfung für Sondererzieher und
  3. c)Litera cerfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung aus Didaktik und
  4. d)Litera dvierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten