Anl. 1/13 BDG 1979 Musikoffiziere

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025

13.14. Für die Verwendung als Musikoffizier

  1. a)Litera aanstelle des Ernennungserfordernisses der Z 13.13 Abs. 1 lit. a der erfolgreiche Abschlussanstelle des Ernennungserfordernisses der Ziffer 13 Punkt 13, Absatz eins, Litera a, der erfolgreiche Abschluss
    1. aa)Sub-Litera, a, aeiner Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
    2. bb)Sub-Litera, b, bder Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.
    Die Erfordernisse der lit. aa oder bb können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.Die Erfordernisse der Litera a, a, oder bb können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.
  2. b)Litera banstelle der Ernennungserfordernisse der Z 13.13 Abs. 1 lit. b bis d der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für Musikoffiziere.anstelle der Ernennungserfordernisse der Ziffer 13 Punkt 13, Absatz eins, Litera b bis d der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für Musikoffiziere.
Definitivstellungserfordernisse:

13.15. Z 12.19 ist anzuwenden.13.15. Ziffer 12 Punkt 19, ist anzuwenden.

In Kraft seit 30.12.2022 bis 31.12.9999
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