Anl. 1/22 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2022 bis 31.12.9999

Ernennungserfordernisse:

Eine Verwendung als Hochschullehrperson und die Erfüllung der vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß Abs. 1 oder 2.

(1) Eine abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung und eine an einer österreichischen Universität erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi).

(2) Die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:

a)

Erwerb eines Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG oder einer gleichwertigen ausländischen Hochschulbildung,

b)

eine mindestens vierjährige Verwendung als Hochschullehrperson und Bewährung bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 200d, wobei auf diese Verwendung eine Verwendung als Universitätslehrer anzurechnen ist,

c)

wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit; diese ist durch Publikationen in national oder international anerkannten wissenschaftlichen Fachmedien, deren Vorliegen mittels vorhergehender Qualitätsprüfung durch das Rektorat mit datierter Bestätigung festzustellen ist, oder durch gemäß einem Gutachten von Expertinnen und Experten gleichzuhaltende Publikationen nachzuweisen.

22b. VERWENDUNGSGRUPPE PH 2

Ernennungserfordernisse:

Eine Verwendung als Hochschullehrperson und die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:

(1) Eine abgeschlossene Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulausbildung durch den Erwerb

a)

eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG oder eines Mastergrades gemäß § 65 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 oder eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 6 Abs. 2 Fachhochschul-Studiengesetz§ 6 Abs. 2 Fachhochschulgesetz aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder Fachhochschul-Diplomstudienganges oder einer gleichwertigen ausländischen Hochschulbildung oder

b)

eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, eines akademischen Grades Bachelor of Education gemäß § 65 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005, eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 6 Abs. 2 Fachhochschul-Studiengesetz§ 6 Abs. 2 Fachhochschulgesetz oder einer gleichwertigen ausländischen Hochschulbildung und der erfolgreiche Abschluss eines postgradualen Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschullehrganges im Bereich Hochschuldidaktik im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten,

(2) eine entsprechend der Ausschreibung vorgesehene Lehr- oder Berufspraxis und

(3) eine durch Publikationen in Fachmedien nachzuweisende wissenschaftliche bzw. didaktische, praktische oder künstlerische Tätigkeit.

22c. VERWENDUNGSGRUPPE PH 3

Ernennungserfordernisse:

Eine Verwendung als Hochschullehrperson und die Erfüllung der vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß Abs. 1 oder 2.

(1) Eine abgeschlossene Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulausbildung durch den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, eines akademischen Grades Bachelor of Education gemäß § 65 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 oder eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 6 Abs. 2 Fachhochschul-Studiengesetz§ 6 Abs. 2 Fachhochschulgesetz oder eine gleichwertige ausländische Hochschulbildung.

(2) Ein Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen, Religionspädagogischen oder Berufspädagogischen Akademie oder eine gleichwertige ausländische Hochschulbildung.

Stand vor dem 28.07.2022

In Kraft vom 01.04.2021 bis 28.07.2022

Ernennungserfordernisse:

Eine Verwendung als Hochschullehrperson und die Erfüllung der vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß Abs. 1 oder 2.

(1) Eine abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung und eine an einer österreichischen Universität erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi).

(2) Die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:

a)

Erwerb eines Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG oder einer gleichwertigen ausländischen Hochschulbildung,

b)

eine mindestens vierjährige Verwendung als Hochschullehrperson und Bewährung bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 200d, wobei auf diese Verwendung eine Verwendung als Universitätslehrer anzurechnen ist,

c)

wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit; diese ist durch Publikationen in national oder international anerkannten wissenschaftlichen Fachmedien, deren Vorliegen mittels vorhergehender Qualitätsprüfung durch das Rektorat mit datierter Bestätigung festzustellen ist, oder durch gemäß einem Gutachten von Expertinnen und Experten gleichzuhaltende Publikationen nachzuweisen.

22b. VERWENDUNGSGRUPPE PH 2

Ernennungserfordernisse:

Eine Verwendung als Hochschullehrperson und die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:

(1) Eine abgeschlossene Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulausbildung durch den Erwerb

a)

eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG oder eines Mastergrades gemäß § 65 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 oder eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 6 Abs. 2 Fachhochschul-Studiengesetz§ 6 Abs. 2 Fachhochschulgesetz aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder Fachhochschul-Diplomstudienganges oder einer gleichwertigen ausländischen Hochschulbildung oder

b)

eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, eines akademischen Grades Bachelor of Education gemäß § 65 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005, eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 6 Abs. 2 Fachhochschul-Studiengesetz§ 6 Abs. 2 Fachhochschulgesetz oder einer gleichwertigen ausländischen Hochschulbildung und der erfolgreiche Abschluss eines postgradualen Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschullehrganges im Bereich Hochschuldidaktik im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten,

(2) eine entsprechend der Ausschreibung vorgesehene Lehr- oder Berufspraxis und

(3) eine durch Publikationen in Fachmedien nachzuweisende wissenschaftliche bzw. didaktische, praktische oder künstlerische Tätigkeit.

22c. VERWENDUNGSGRUPPE PH 3

Ernennungserfordernisse:

Eine Verwendung als Hochschullehrperson und die Erfüllung der vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß Abs. 1 oder 2.

(1) Eine abgeschlossene Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulausbildung durch den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, eines akademischen Grades Bachelor of Education gemäß § 65 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 oder eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 6 Abs. 2 Fachhochschul-Studiengesetz§ 6 Abs. 2 Fachhochschulgesetz oder eine gleichwertige ausländische Hochschulbildung.

(2) Ein Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen, Religionspädagogischen oder Berufspädagogischen Akademie oder eine gleichwertige ausländische Hochschulbildung.

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