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21.2.
21.4. Die bescheidmäßige Feststellung, daß der Universitätsassistent die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitätseinrichtung erforderlicheErnennungserfordernisse21.3. Für Fachärzte (einschließlich der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) treten an die Stelle der Erfordernisse der Z 21.2 gemeinsam folgende Erfordernisse: 21a.121.3. Eine den Fachgebieten entsprechende abgeschlossene HochschulbildungFür Fachärzte (Lehramteinschließlich der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) durchtreten an die Stelle der Erfordernisse der Ziffer 21 Punkt 2, gemeinsam folgende Erfordernisse:
Definitivstellungserfordernisse:
aufweist. Allfällige für den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Z 3 UniStG. Bei Lehrern künstlerischer oder künstlerisch-wissenschaftlicher Fächer wird dieses Erfordernis durch den Nachweis künstlerischer (künstlerisch-wissenschaftlicher) und kunstpädagogischerdieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen, insbesondere im Rahmen einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis oder einer Einbindung in die den Anforderungen des Arbeitsplatzes entsprechen, ersetzt. 21a.1internationale Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Eine den Fachgebieten entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) durch den ErwerbWeiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage 1 Ziffer 3, UniStG. Bei Lehrern künstlerischer oder künstlerisch-wissenschaftlicher Fächer wird dieses Erfordernis durch den Nachweis künstlerischer (künstlerisch-wissenschaftlicher) und kunstpädagogischer Leistungen, die den Anforderungen des Arbeitsplatzes entsprechen, ersetzt.
21a.4. 21a.2. LehrerArbeitskreises für Religionspädagogik haben überdies die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an einer Universität nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisenGleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen. Bei Lehrern für Religionspädagogik wird das Erfordernis der dem Fachgebiet entsprechenden abgeschlossenen Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG in einer anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studienrichtung ersetzt 21a.2. Lehrer für Religionspädagogik haben überdies die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an einer Universität nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Bei Lehrern für Religionspädagogik wird das Erfordernis der dem Fachgebiet entsprechenden abgeschlossenen Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage 1 UniStG in einer anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studienrichtung ersetzt. 21a.3. Bei Lehrern für lebende Fremdsprachen wird das Erfordernis des Lehramtsstudiums durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse ersetzt:a)Litera aeine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG,eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage 1 UniStG,b)Litera beine danach zurückgelegte vierjährige facheinschlägige Praxis, bei Verwendung im Rahmen der Dolmetscher- und Übersetzerausbildung sowie der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien eine danach zurückgelegte vierjährige facheinschlägige Berufspraxis undc)Litera cder Nachweis der pädagogischen Eignung.21a.4. Soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende hochschulmäßige Lehramtsprüfung vorgesehen ist, werden die Erfordernisse der Z 21a.1 ersetzt durch21a.4. Soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende hochschulmäßige Lehramtsprüfung vorgesehen ist, werden die Erfordernisse der Ziffer 21 a, Punkt eins, ersetzt durch
21.2.
21.4. Die bescheidmäßige Feststellung, daß der Universitätsassistent die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitätseinrichtung erforderlicheErnennungserfordernisse21.3. Für Fachärzte (einschließlich der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) treten an die Stelle der Erfordernisse der Z 21.2 gemeinsam folgende Erfordernisse: 21a.121.3. Eine den Fachgebieten entsprechende abgeschlossene HochschulbildungFür Fachärzte (Lehramteinschließlich der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) durchtreten an die Stelle der Erfordernisse der Ziffer 21 Punkt 2, gemeinsam folgende Erfordernisse:
Definitivstellungserfordernisse:
aufweist. Allfällige für den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Z 3 UniStG. Bei Lehrern künstlerischer oder künstlerisch-wissenschaftlicher Fächer wird dieses Erfordernis durch den Nachweis künstlerischer (künstlerisch-wissenschaftlicher) und kunstpädagogischerdieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen, insbesondere im Rahmen einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis oder einer Einbindung in die den Anforderungen des Arbeitsplatzes entsprechen, ersetzt. 21a.1internationale Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Eine den Fachgebieten entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) durch den ErwerbWeiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage 1 Ziffer 3, UniStG. Bei Lehrern künstlerischer oder künstlerisch-wissenschaftlicher Fächer wird dieses Erfordernis durch den Nachweis künstlerischer (künstlerisch-wissenschaftlicher) und kunstpädagogischer Leistungen, die den Anforderungen des Arbeitsplatzes entsprechen, ersetzt.
21a.4. 21a.2. LehrerArbeitskreises für Religionspädagogik haben überdies die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an einer Universität nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisenGleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen. Bei Lehrern für Religionspädagogik wird das Erfordernis der dem Fachgebiet entsprechenden abgeschlossenen Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG in einer anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studienrichtung ersetzt 21a.2. Lehrer für Religionspädagogik haben überdies die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an einer Universität nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Bei Lehrern für Religionspädagogik wird das Erfordernis der dem Fachgebiet entsprechenden abgeschlossenen Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage 1 UniStG in einer anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studienrichtung ersetzt. 21a.3. Bei Lehrern für lebende Fremdsprachen wird das Erfordernis des Lehramtsstudiums durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse ersetzt:a)Litera aeine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG,eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage 1 UniStG,b)Litera beine danach zurückgelegte vierjährige facheinschlägige Praxis, bei Verwendung im Rahmen der Dolmetscher- und Übersetzerausbildung sowie der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien eine danach zurückgelegte vierjährige facheinschlägige Berufspraxis undc)Litera cder Nachweis der pädagogischen Eignung.21a.4. Soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende hochschulmäßige Lehramtsprüfung vorgesehen ist, werden die Erfordernisse der Z 21a.1 ersetzt durch21a.4. Soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende hochschulmäßige Lehramtsprüfung vorgesehen ist, werden die Erfordernisse der Ziffer 21 a, Punkt eins, ersetzt durch