Anl. 1/21 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

21.1. Für Universitätsassistenten im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis

21a.a)

LEHRER AN UNIVERSITÄTEN UND HOCHSCHULENdie Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12,

b)

für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer, für die eine Ausbildung nach lit. a nicht vorgesehen ist, der Nachweis einer gleichwertigen Eignung.

Erfordernisse für die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Universitätsassistenten in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit:

21.2.

a)

Das Doktorat einer der Verwendung entsprechenden Fachrichtung.

b)

Für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer, für die ein Erwerb des Doktorates nach lit. a nicht vorgesehen ist oder auf Grund der Verwendung des Universitätsassistenten nicht in Betracht kommt, die Feststellung durch das zuständige Universitätsorgan, daß der Universitätsassistent eine dem Doktorat gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung besitzt.

c)

Zusätzlich zu lit. a oder b eine vierjährige Dienstzeit als Universitätsassistent im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis.

d)

In diese vierjährige Dienstzeit können folgende Zeiten eingerechnet werden, die nach der Erfüllung des Erfordernisses der lit. a liegen:

aa)

Zeiten als vollbeschäftigter Vertragsassistent,

bb)

Zeiten, die der Universitätsassistent an einer Universität (Universität der Künste) in einer Tätigkeit zurückgelegt hat, die nach Inhalt und Umfang der eines vollbeschäftigten Vertragsassistenten entspricht,

cc)

im halben Ausmaß Zeiten nach den sublit. aa oder bb, die zwar nicht in Vollbeschäftigung, aber mindestens im halben Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden,

dd)

bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten außeruniversitärer Tätigkeiten, die für die Verwendung des Universitätsassistenten von Bedeutung sind.

21.3. Für Fachärzte (einschließlich der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) treten an die Stelle der Erfordernisse der Z 21.2 gemeinsam folgende Erfordernisse:

a)

Das Doktorat der gesamten Heilkunde,

b)

der Abschluß der Ausbildung zum Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden oder der Verwendung nahestehenden Sonderfaches und

c)

eine vierjährige Dienstzeit als Universitätsassistent im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis.

d)

In diese vierjährige Dienstzeit können folgende Zeiten eingerechnet werden, die nach Erfüllung des Erfordernisses nach lit. b liegen:

aa)

Zeiten als vollbeschäftigter Vertragsassistent,

bb)

Zeiten, die der Universitätsassistent an einer Universität in einer Tätigkeit zurückgelegt hat, die nach Inhalt und Umfang der eines vollbeschäftigten Vertragsassistenten entspricht,

cc)

im halben Ausmaß Zeiten nach den sublit. aa oder bb, die zwar nicht in Vollbeschäftigung, aber mindestens im halben Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden,

dd)

bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten außeruniversitärer Tätigkeiten, die für die Verwendung des Universitätsassistenten von Bedeutung sind.

Definitivstellungserfordernisse:

21.4. Die bescheidmäßige Feststellung, daß der Universitätsassistent die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitätseinrichtung erforderliche

a)

Leistung in der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung beziehungsweise Entwicklung und Erschließung der Künste),

b)

Bewährung im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sowie

c)

Bewährung in der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität verbundenen Organisations- und Verwaltungstätigkeit

aufweist. Allfällige für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen, insbesondere im Rahmen einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis oder einer Einbindung in die internationale Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen.

21.5. Bei in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung stehenden Universitätsassistenten ist bei der Feststellung nach Z 21.4 auch auf die Bewährung in den Tätigkeiten gemäß § 155 Abs. 5 bzw. 6 Bedacht zu nehmen.

21.6 Die in Z 21.4 lit. a und b angeführten Erfordernisse gelten durch den Erwerb einer Lehrbefugnis oder Qualifikation gemäß Z 20 lit. b für das betreffende Fachgebiet als erfüllt.

21a. LEHRER AN UNIVERSITÄTEN

Ernennungserfordernisse:

21a.1. Eine den Fachgebieten entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Z 3 UniStG. Bei Lehrern künstlerischer oder künstlerisch-wissenschaftlicher Fächer wird dieses Erfordernis durch den Nachweis künstlerischer (künstlerisch-wissenschaftlicher) und kunstpädagogischer Leistungen, die den Anforderungen des Arbeitsplatzes entsprechen, ersetzt.

21a.2. Lehrer für Religionspädagogik haben überdies die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an einer Universität nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Bei Lehrern für Religionspädagogik wird das Erfordernis der dem Fachgebiet entsprechenden abgeschlossenen Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG in einer anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studienrichtung ersetzt.

21a.3. Bei Lehrern für lebende Fremdsprachen wird das Erfordernis des Lehramtsstudiums durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse ersetzt:

a)

eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG,

b)

eine danach zurückgelegte vierjährige facheinschlägige Praxis, bei Verwendung im Rahmen der Dolmetscher- und Übersetzerausbildung sowie der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien eine danach zurückgelegte vierjährige facheinschlägige Berufspraxis und

c)

der Nachweis der pädagogischen Eignung.

21a.4. Soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende hochschulmäßige Lehramtsprüfung vorgesehen ist, werden die Erfordernisse der Z 21a.1 ersetzt durch

21a.4. Soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende hochschulmäßige Lehramtsprüfung vorgesehen ist, werden die Erfordernisse der Z 21a.1 ersetzt durch

a)

den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG in einer den Unterrichtsgegenständen entsprechenden Studienrichtung mit

b)

einer danach zurückgelegten vierjährigen einschlägigen Lehrpraxis.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.2003

21.1. Für Universitätsassistenten im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis

21a.a)

LEHRER AN UNIVERSITÄTEN UND HOCHSCHULENdie Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12,

b)

für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer, für die eine Ausbildung nach lit. a nicht vorgesehen ist, der Nachweis einer gleichwertigen Eignung.

Erfordernisse für die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Universitätsassistenten in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit:

21.2.

a)

Das Doktorat einer der Verwendung entsprechenden Fachrichtung.

b)

Für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer, für die ein Erwerb des Doktorates nach lit. a nicht vorgesehen ist oder auf Grund der Verwendung des Universitätsassistenten nicht in Betracht kommt, die Feststellung durch das zuständige Universitätsorgan, daß der Universitätsassistent eine dem Doktorat gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung besitzt.

c)

Zusätzlich zu lit. a oder b eine vierjährige Dienstzeit als Universitätsassistent im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis.

d)

In diese vierjährige Dienstzeit können folgende Zeiten eingerechnet werden, die nach der Erfüllung des Erfordernisses der lit. a liegen:

aa)

Zeiten als vollbeschäftigter Vertragsassistent,

bb)

Zeiten, die der Universitätsassistent an einer Universität (Universität der Künste) in einer Tätigkeit zurückgelegt hat, die nach Inhalt und Umfang der eines vollbeschäftigten Vertragsassistenten entspricht,

cc)

im halben Ausmaß Zeiten nach den sublit. aa oder bb, die zwar nicht in Vollbeschäftigung, aber mindestens im halben Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden,

dd)

bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten außeruniversitärer Tätigkeiten, die für die Verwendung des Universitätsassistenten von Bedeutung sind.

21.3. Für Fachärzte (einschließlich der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) treten an die Stelle der Erfordernisse der Z 21.2 gemeinsam folgende Erfordernisse:

a)

Das Doktorat der gesamten Heilkunde,

b)

der Abschluß der Ausbildung zum Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden oder der Verwendung nahestehenden Sonderfaches und

c)

eine vierjährige Dienstzeit als Universitätsassistent im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis.

d)

In diese vierjährige Dienstzeit können folgende Zeiten eingerechnet werden, die nach Erfüllung des Erfordernisses nach lit. b liegen:

aa)

Zeiten als vollbeschäftigter Vertragsassistent,

bb)

Zeiten, die der Universitätsassistent an einer Universität in einer Tätigkeit zurückgelegt hat, die nach Inhalt und Umfang der eines vollbeschäftigten Vertragsassistenten entspricht,

cc)

im halben Ausmaß Zeiten nach den sublit. aa oder bb, die zwar nicht in Vollbeschäftigung, aber mindestens im halben Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden,

dd)

bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten außeruniversitärer Tätigkeiten, die für die Verwendung des Universitätsassistenten von Bedeutung sind.

Definitivstellungserfordernisse:

21.4. Die bescheidmäßige Feststellung, daß der Universitätsassistent die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitätseinrichtung erforderliche

a)

Leistung in der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung beziehungsweise Entwicklung und Erschließung der Künste),

b)

Bewährung im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sowie

c)

Bewährung in der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität verbundenen Organisations- und Verwaltungstätigkeit

aufweist. Allfällige für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen, insbesondere im Rahmen einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis oder einer Einbindung in die internationale Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen.

21.5. Bei in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung stehenden Universitätsassistenten ist bei der Feststellung nach Z 21.4 auch auf die Bewährung in den Tätigkeiten gemäß § 155 Abs. 5 bzw. 6 Bedacht zu nehmen.

21.6 Die in Z 21.4 lit. a und b angeführten Erfordernisse gelten durch den Erwerb einer Lehrbefugnis oder Qualifikation gemäß Z 20 lit. b für das betreffende Fachgebiet als erfüllt.

21a. LEHRER AN UNIVERSITÄTEN

Ernennungserfordernisse:

21a.1. Eine den Fachgebieten entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Z 3 UniStG. Bei Lehrern künstlerischer oder künstlerisch-wissenschaftlicher Fächer wird dieses Erfordernis durch den Nachweis künstlerischer (künstlerisch-wissenschaftlicher) und kunstpädagogischer Leistungen, die den Anforderungen des Arbeitsplatzes entsprechen, ersetzt.

21a.2. Lehrer für Religionspädagogik haben überdies die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an einer Universität nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Bei Lehrern für Religionspädagogik wird das Erfordernis der dem Fachgebiet entsprechenden abgeschlossenen Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG in einer anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studienrichtung ersetzt.

21a.3. Bei Lehrern für lebende Fremdsprachen wird das Erfordernis des Lehramtsstudiums durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse ersetzt:

a)

eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG,

b)

eine danach zurückgelegte vierjährige facheinschlägige Praxis, bei Verwendung im Rahmen der Dolmetscher- und Übersetzerausbildung sowie der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien eine danach zurückgelegte vierjährige facheinschlägige Berufspraxis und

c)

der Nachweis der pädagogischen Eignung.

21a.4. Soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende hochschulmäßige Lehramtsprüfung vorgesehen ist, werden die Erfordernisse der Z 21a.1 ersetzt durch

21a.4. Soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende hochschulmäßige Lehramtsprüfung vorgesehen ist, werden die Erfordernisse der Z 21a.1 ersetzt durch

a)

den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG in einer den Unterrichtsgegenständen entsprechenden Studienrichtung mit

b)

einer danach zurückgelegten vierjährigen einschlägigen Lehrpraxis.

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